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Formal ungeeignet: Antrag zum COVID-19-Impfpflichtgesetz zurückgewiesen

10.05.2022

Die aufzuhebenden Bestimmungen waren falsch abgegrenzt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Antrag auf Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Der Antrag richtete sich gegen die „Impfpflicht“ an sich; in dieser Verpflichtung liege, so die antragstellenden Parteien, insbesondere ein Verstoß gegen das Recht auf Privatleben.

Beantragt wurde, das COVID-19-Impfpflichtgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder lediglich § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aufzuheben. § 1 Abs. 1 besagt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen.

In Bezug auf das ganze, in der angefochtenen Stammfassung aus zwanzig Paragrafen bestehende Gesetz erschöpfte sich der Antrag jedoch in allgemeinen Behauptungen. Die antragstellenden Parteien hatten es unterlassen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit jeder dieser Bestimmungen sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

Ebenso war es unzulässig, nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes anzufechten. Nach der Judikatur des VfGH müssen nämlich all jene Bestimmungen angefochten werden, die in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht etwa mit § 4, der den Umfang der Impfpflicht regelt.

(G 29/2022)

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