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Jüngste Entscheidungen des VfGH zu COVID-19 Regelungen

27.10.2021

Anträge gegen Betretungsverbot für Kultureinrichtungen und Maskenpflicht an Schulen erfolglos

Einige Entscheidungen aus den jüngsten Beratungen des VfGH über Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 wurden mittlerweile ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt. Daher kann der VfGH nun dazu Auskunft geben.

Verbote für Kultureinrichtungen waren geeignetes Mittel, Kontakte zu reduzieren 

Abgewiesen bzw. zurückgewiesen hat der VfGH einen gemeinsamen Antrag mehrerer Kulturschaffender. Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hatte u.a. vorgesehen, dass Kultureinrichtungen nicht betreten werden dürfen und kulturelle Veranstaltungen untersagt sind. Die Antragsteller brachten u.a. vor, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Kunst unverhältnismäßig sei. Der Zweck, die Gesundheit und das Leben besonders verletzlicher Gruppen von Personen zu schützen, dürfe nicht dauerhaft mit Maßnahmen einhergehen, die eine Vielzahl von anderen Personen unverhältnismäßig belasten, wenn andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stünden. Sie verwiesen dabei auf Präventionskonzepte. 

Der VfGH weist in seinem Erkenntnis darauf hin, dass die Betretungs- und Veranstaltungsverbote eine schwerwiegende Wirkung auf die Freiheit der Kunst hatten, vor allem für Künstler, die „live“ auftreten. Allerdings war nicht die künstlerische Tätigkeit als solche Gegenstand der Verbote; diese waren eine von vielen Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen.  

Der Bundesminister für Gesundheit (BMSGPK) hat eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Freiheit der Kunst vorgenommen und dabei mit dem Betretungs- und Veranstaltungsverbot den ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Der Bundesminister für Gesundheit hat auch in den Verordnungsakten hinreichend dargelegt, auf Basis welcher Bewertung der epidemiologischen Situation er welche gesetzlich erlaubten Maßnahmen gesetzt hat. 

Das Betretungs- und Veranstaltungsverbot war ein geeignetes Mittel, um das Ziel der Reduktion von persönlichen Kontakten zu erreichen. Der VfGH verweist auch darauf, dass es u.a. in Museen kein Betretungsverbot gab. Dies zeige, dass beim Erlassen der Verordnung bedacht wurde, ob das Betretungs- und Veranstaltungsverbot auch wirklich erforderlich ist.

(V 86/2021) 

Schulen: Maskenpflicht war trotz gleichzeitiger Tests gerechtfertigt 

Die vom 26. April bis 14. Mai 2021 geltende Verpflichtung, in AHS, Mittel- und Polytechnischen Schulen einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen, war sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Damit hat der VfGH den Antrag einer Schülerin abgewiesen, die damals die 2. Klasse einer Neuen Mittelschule besucht hat. Sie hatte argumentiert, dass diese Verpflichtung sachlich nicht rechtfertigbar sei, weil Schülerinnen und Schüler gleichzeitig auch einen Corona-Schnelltest machen mussten, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.  

Der Bildungsminister (BMBWF) hat nachvollziehbar dokumentiert, weshalb er diese Verpflichtung in die COVID-19-Schulverordnung aufgenommen hat. Die Corona-Kommission hatte ausdrücklich diese Kombination von Schutzmaßnahmen empfohlen. Da Präsenzunterricht im Hinblick auf den in der Verfassung verankerten Bildungsauftrag der Schule ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, sieht der VfGH die Maskenpflicht auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Ziels, mit dieser Maßnahme Präsenzunterricht zu gewährleisten. 

Die antragstellende Schülerin hatte auch Bedenken dagegen erhoben, dass in diesem Zeitraum der Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebs durchzuführen war. In diesem Punkt erwies sich der Antrag jedoch als unzulässig: Die Antragstellerin hatte es nämlich unterlassen, jenen Erlass des Bildungsministers anzufechten, mit dem diese Form des Unterrichts konkret angeordnet worden ist.

(V 155/2021)

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