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Errichtung selbständiger Ambulatorien: VfGH hat Bedenken gegen die Regelung der „Zielsteuerung Gesundheit“

03.11.2021

VfGH leitet Gesetzesprüfungsverfahren zum Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und zu den Krankenanstaltengesetzen mehrerer Länder ein

Im Zusammenhang mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Anlass dafür sind mehrere beim VfGH anhängige Verfahren, welche die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsinfrastruktur betreffen. Als zentrale Planungsinstrumente dienen dabei der ÖSG und die Regionalen  Strukturpläne Gesundheit (RSG): Der ÖSG ist zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern abzustimmen, die RSG zwischen Ländern und Sozialversicherungsträgern (mit Vetorecht des Bundes).

Beide Pläne enthalten Vorgaben für Versorgungskapazitäten im Gesundheitsbereich. Gewisse Teile des ÖSG und der RSG sind für verbindlich zu erklären. Dies erfolgt durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH, deren Gesellschafter der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das Verwaltungsgericht Wien sowie zwei beschwerdeführende Gesundheitsdienstleister halten diese Konstruktion für verfassungswidrig. Sie sehen darin insbesondere einen Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie gegen Grundsätze der Staatsorganisation. Die in Rede stehenden Strukturpläne betreffen nämlich Angelegenheiten, für die teilweise der Bund („Gesundheitswesen“) und teilweise die Länder („Krankenanstalten“) zuständig sind. Dass nur eine Stelle zuständig ist, sei mit dem Grundsatz der Trennung von Bundes- und Landesverwaltung nicht vereinbar.

Der VfGH hat daher ein Verfahren zur Prüfung von Bestimmungen des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, des Bundes-Krankenanstaltengesetzes sowie der entsprechenden Ausführungsgesetze von Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Wien eingeleitet. Er hält es erstens vorläufig möglicherweise für verfassungswidrig, dass einzelne Bestimmungen des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht erlassen worden sind, obwohl dem Bund im Krankenanstaltenrecht lediglich die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung zukommt.

Zweitens nimmt der VfGH vorläufig an, dass die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH, soweit sie das Gesundheitswesen betreffen, gegen die Grundsätze der mittelbaren Bundesverwaltung verstoßen sowie, sowohl in Belangen des Gesundheitswesens als auch des Krankenanstaltenrechts, auch die verfassungsrechtlichen Schranken für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben überschreiten könnten. Der VfGH ist drittens vorläufig der Ansicht, dass die in den Strukturplänen enthaltenen Vorgaben zu einer starren Kontingentierung bestimmter selbständiger Ambulatorien führen könnten; dies könnte gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen.

Das Gesetzesprüfungsverfahren dient nun dazu, die aufgeworfenen Fragen zu klären. In dem Verfahren können sowohl die Bundesregierung als auch die beteiligten Landesregierungen eine Stellungnahme abgeben.

(V 46/2019 u.a. Zlen.)

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