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Ibiza-U-Ausschuss: VfGH hat keine weitere Zuständigkeit im Exekutionsverfahren

23.06.2021

Ein entsprechendes Schreiben wurde kürzlich dem Bundespräsidenten übermittelt 

Zum Schreiben vom 18. Juni 2021, in dem Bundespräsident Alexander Van der Bellen um Mitteilung ersucht, ob der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Exekution des Erkenntnisses vom 3. März 2021 (UA 1/2021) betreffend die Vorlage bestimmter E-Mail-Postfächer und Dateien durch den Bundesminister für Finanzen an den Ibiza-Untersuchungsausschuss aufrecht hält, teilt der VfGH nach Erörterung des Ersuchens im Plenum des Gerichtshofes dem Bundespräsidenten in einem kürzlich übermittelten Schreiben Folgendes mit:

„Mit der Stellung des Antrages gemäß Art. 146 Abs. 2 B‑VG hat der Verfassungs­gerichts­hof die Zuständigkeit des Bundespräsidenten zur Exekution des Erkenntnisses vom 3. März 2021, UA 1/2021, begründet. Weder Art. 146 Abs. 2 B‑VG noch eine andere Verfassungsvorschrift weisen dem Verfassungsgerichtshof eine über diese Antragstellung hinausgehende Zuständigkeit im Exekutionsverfahren zu. Hervorzuheben ist vor allem, dass dem Verfassungsgerichtshof im Exekutionsverfahren nach Art. 146 Abs. 2 B‑VG nicht die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt. 

Die Exekution des in Rede stehenden Erkenntnisses ist gemäß Art. 146 Abs. 2 B‑VG nach den Weisungen des Bundespräsidenten durch die nach seinem Ermessen beauftragten Organe durchzuführen; dabei kommt dem Bundespräsidenten ein weiter Handlungsspielraum zu. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Bundespräsidenten allerdings auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zu setzen sind, um den vom Spruch des Erkenntnisses vom 3. März 2021, UA 1/2021, verlangten Zustand herzustellen.“

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