„Islam. (IGGÖ)“ in Schulzeugnissen: VfGH weist Antrag zurück
Der VfGH hat in seiner März-Session einen Antrag der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) sowie einer Schülerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag richtete sich gegen Bestimmungen in zwei Rundschreiben des Bildungsministers.
Mit den Rundschreiben wurde, so der VfGH, lediglich ein anderes Rundschreiben novelliert (geändert), dessen Bestimmungen nicht angefochten wurden. Voraussetzung für einen Antrag wie den vorliegenden ist, dass die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Nach der ständigen Rechtsprechung greifen Novellierungsanordnungen alleine jedoch nicht in die Rechtssphäre von Personen ein. Sie sind immer mit der novellierten Rechtsvorschrift verbunden. Somit erfüllt der Antrag die beschriebene Voraussetzung nicht. Vor diesem Hintergrund konnte auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Rundschreiben, auf welche sich der Antrag bezog, um Verordnungen handelt.
Zum Hintergrund des Verfahrens: Gemäß der Zeugnisformularverordnung und den Rundschreiben des Bildungsministers sind in Jahres- und Semesterzeugnissen sowie in Schulnachrichten die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zu einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft anzugeben. Für Angehörige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist gemäß den Bestimmungen der Rundschreiben die (Kurz-)Bezeichnung „islam. (IGGÖ)“ vorgesehen.
Gegen die Regelung der (Kurz-)Bezeichnung hatten sich die Antragsteller gewendet. Die IGGÖ sah die „korporative Religionsfreiheit“, d.h. das Grundrecht der Religionsgesellschaft selbst (nicht das der einzelnen Gläubigen), verletzt, weil diese „einschränkende“ Bezeichnung im Widerspruch zum Selbstverständnis der IGGÖ stehe. Die Schülerin argumentierte, sie bekenne sich „ohne Einschränkung“ zum Islam und fühle sich deshalb durch die vorgesehene (einschränkende) Bezeichnung in ihren religiösen Gefühlen und ihrem Recht auf Glaubensfreiheit verletzt.
(V 89/2019 ua. Zlen.)