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VfGH-Entscheidungen zur behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten

19.10.2021

Beschwerden von Kathrin Glock und Christian Pilnacek ab- bzw. zurückgewiesen

Äußerungen über Kathrin Glock im Spielraum zulässiger Kritik 

Die Persönlichkeitsrechte der Unternehmerin Kathrin Glock im Ibiza-U-Ausschuss sind nicht verletzt worden, der VfGH hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen. Kathrin Glock war im Jänner 2021 vom Ibiza-U-Ausschuss als Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH befragt worden. In ihrer Beschwerde brachte sie vor, durch Äußerungen, die ein Ausschussmitglied – die Abgeordnete zum Nationalrat Stephanie Krisper – gemacht hat, insbesondere wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes verletzt worden zu sein.  

Die Äußerungen Krispers, wonach Kathrin Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht ausreichend kompetent sei, bewegt sich im Spielraum zulässiger Kritik nach Art. 10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig anzusehen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Funktion und den Gegenstand des Untersuchungsausschusses sowie den Umstand, dass Kathrin Glock als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens weitergehende Kritik hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson. Im Übrigen war anhand der Beschwerde nicht erkennbar, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre (insbesondere im Sinne von § 16 iVm § 1330 ABGB) von Kathrin Glock verletzt seien.

(UA 2/2021)    

Beschwerde Pilnaceks betreffend Chatprotokolle als unzulässig zurückgewiesen 

Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH eine Beschwerde von Christian Pilnacek im Zusammenhang mit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss, weil die darin vorgebrachten Punkte nicht zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG  gemacht werden können. Christian Pilnacek hatte eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darin gesehen, dass Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten. Der U-Ausschuss – speziell auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter – hätten keine geeigneten Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten bzw. Chatprotokollen seines Mobiltelefons an Dritte gesetzt.  

Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lässt sich keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters ableiten, ein „Kontrollsystem“ zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten. Der Umgang mit klassifizierten Informationen wird im Informationsordnungsgesetz (InfOG) geregelt, wobei die dort vorgesehenen Aufgaben zur Behandlung von klassifizierten Informationen dem Präsidenten des Nationalrates, nicht aber dem Vorsitzenden eines U-Ausschusses zugewiesen sind. Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG können Handlungen eines U-Ausschussmitglieds „in Ausübung seines Berufes“ und damit während der Sitzungen des Ausschusses sein, nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien außerhalb von Sitzungen des U-Ausschusses zutrifft.  Eine „Rechtsschutzlücke“ – wie von Christian Pilnacek behauptet –  besteht nicht, weil es ihm jedenfalls freisteht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

(UA 6/2021)

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