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VfGH hebt Mindeststrafe für Nichtausreise bei rechtswidrigem Aufenthalt Fremder auf

02.04.2020

Gleiche Mindeststrafe für unterschiedlich schwere Gesetzesverstöße ist unsachlich und daher verfassungswidrig 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner März-Session die Mindeststrafe von € 5.000,–  in § 120 Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz (FPG) für Fremde, die sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten und ihrer Pflicht zur Ausreise nicht unverzüglich nachkommen, als verfassungswidrig aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Vorarlberg hatte die Mindeststrafe in § 120 Abs. 1b FPG angefochten und mit mehreren Argumenten vorgebracht, dass sie unsachlich sei und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Der VfGH stellt in seinem Erkenntnis fest, dass die Mindeststrafe in § 120 Abs.  1b FPG  nicht hinreichend differenziert und gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstößt. Dem VfGH zufolge unterliegen die verschiedenen Konstellationen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in § 120 FPG  Mindeststrafsanktionen, ohne die verwirklichten unterschiedlichen Unwertgehalte hinreichend zu berücksichtigen. Die Anwendung von allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe bzw. ein Absehen von einem Strafverfahren ermöglichen, vermag die durch die Mindeststrafe bewirkte im Verhältnis zu den sonstigen in § 120 FPG enthaltenen Straftatbeständen und Strafdrohungen unzureichende Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Die rechtlich notwendige Differenzierung vermag nach Wegfall der Mindeststrafe hingegen die Rechtsprechung zu leisten.

Die aufgehobene Mindeststrafe in § 120 Abs. 1b FPG darf nicht mehr angewendet werden, weder in den beim LVwG anhängigen Fällen noch von anderen Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Schon 2011 hatte der VfGH in § 120 Abs. 1 FPG die für die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt geltende Mindeststrafe von damals € 1. 000,– als verfassungswidrig aufgehoben, weil  sie es nicht erlaubte, zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte hinreichend zu differenzieren. 

(G 163/2019 ua.)

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