VfGH-Erkenntnisse zu Namensänderung und Deutsch-Diplomen
Der VfGH hat ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg aufgehoben, wonach ein Österreicher türkisch-alevitischer Herkunft nicht den Familiennamen seiner Vorfahren annehmen dürfe, weil dieser Name in Österreich nicht gebräuchlich sei.
Verbot, Familiennamen alevitischer Vorfahren anzunehmen, ist verfassungswidrig
Das Landesverwaltungsgericht hat damit einer Bestimmung im Namensänderungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Z 2 NÄG) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.Der Mann begründete seinen Wunsch auf Namensänderung damit, dass in den 1930er Jahren die Namen alevitischer Familien im Zuge eines türkischen Namensänderungsgesetzes zwangsweise geändert worden seien. Daher wolle er wieder den Familiennamen annehmen, den seine Vorfahren getragen hatten, um damit die Verbindung zu seiner Familie auszudrücken.
Zwar schließt das NÄG das Bewilligen einer Namensänderung aus, wenn der gewünschte Name „für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich“ ist. Diese Regelung stellt darauf ab, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Es ist jedoch ein kennzeichnendes Merkmal von Österreichs Geschichte, dass Staatsbürger nicht selten Migrationshintergrund haben. Der historische Familienbezug stellt gerade für diese Menschen einen wichtigen Bestandteil ihrer durch die EMRK geschützten persönlichen Identität dar. Insbesondere in Fällen wie diesem, in denen die frühere Namensänderung auf Druck des ursprünglichen Herkunftsstaates erfolgte, kann es nicht darauf ankommen, ob der Familienname in dem Sinn in Österreich gebräuchlich ist, dass es in Österreich bereits andere gibt, die diesen Namen führen. Der beantragte Familienname steht jedenfalls insofern in einem Bezug zu Österreich, als er der Name der Vorfahren eines österreichischen Staatsbürgers ist.
(E 3149/2021)
Beschränkung der für Zertifikate anerkannten Sprachinstitute ist gesetzeskonform
Eine Verordnung des Bundesministers für Inneres, die die Zahl der Sprachinstitute beschränkt, deren Deutsch-Diplome in Österreich anerkannt werden, ist nicht gesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht Wien hatte anlässlich einer Beschwerdeführerin aus Afrika vorgebracht, dass auf Grund dieser Beschränkung Personen aus weiten Teilen der Welt in der Praxis keinen Zugang zu einem anerkannten Sprachkurs hätten, weshalb diese Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der VfGH hat jedoch hinsichtlich der Beschränkung der Auswahl der Sprachinstitute keine Bedenken. Der Umstand, dass man für eine Prüfung allenfalls in ein anderes Land reisen muss, macht die Regelung nicht unsachlich, zumal auch im Internet Vorbereitungsmöglichkeiten verfügbar sind. Zudem gibt es mehrere Regelungen, die auf Härtefälle Bedacht nehmen. So sind etwa Personen von diesem Nachweis befreit, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, den erforderlichen Sprachnachweis zu erbringen.
(V 608/2020)