Öffentliche Verhandlung zu Gesetzesprüfungsverfahren über Bestimmungen des ABGB
Der VfGH führt zu § 144 und Teilen des § 145 ABGB ein Gesetzesprüfungsverfahren durch. Anlass dafür ist die Beschwerde einer Frau, deren eingetragene Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hat und die im Sinne des ABGB als „anderer Elternteil“ in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen werden möchte. Der Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde hat diese Eintragung nicht durchgeführt, weil gemäß § 144 Abs. 2 ABGB eine Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft lebt, nur dann als Elternteil gilt, wenn – was im Anlassfall nicht erfolgte – an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist (also nicht auch bei natürlicher Zeugung des Kindes).
Die zu überprüfende Regelung scheint insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, als die Elternschaft einer Frau als „anderer Elternteil“ nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass an der Mutter vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Für die Elternschaft des Mannes in einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung gilt keine solche Beschränkung.
Wird ein Kind durch natürliche Fortpflanzung in eine (eingetragene) Partnerschaft zweier Frauen geboren, so kann die Partnerin der Mutter selbst dann nicht als „anderer Elternteil“ eingetragen werden, wenn der biologische Vater unbekannt ist. Dies dürfte ebenso gleichheitswidrig sein.
In dem Gesetzesprüfungsverfahren ist nun zu entscheiden, ob diese Bedenken zutreffen. Zur Klärung der Rechtssache führt der Verfassungsgerichtshof am Freitag, 4. März 2022, um 10 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In allen Teilen des Gerichtsgebäudes besteht Maskenpflicht. Auch ist zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Siehe im Einzelnen das Informationsblatt: COVID-19 – Verhalten bei öffentlichen Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes
Zur Einhaltung des gebotenen Mindestabstands steht für Zuhörerinnen und Zuhörer nur ein eingeschränktes Platzangebot zur Verfügung. Für den Fall der Teilnahme an der Verhandlung ist daher eine vorherige Anmeldung bis 1. März 2022, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at unbedingt erforderlich. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen.
Medienvertreter senden für eine Akkreditierung ebenso bis zu diesem Zeitpunkt bitte ein Mail an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at.
Sie erhalten zunächst ein Mail mit dem Hinweis, dass Ihre Anmeldung beim VfGH eingegangen ist. Eine Bestätigung für Ihre Anmeldung erhalten Sie bis spätestens 2. März 2022, 16 Uhr.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen jene der verfügbaren Plätze, entscheidet das Los.
Ohne bestätigte Anmeldung ist eine Teilnahme nicht möglich.