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VfGH zu Eurofighter-U-Ausschuss

14.12.2018UA 3/2018

Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem „Eurofighter“-Untersuchungs­ausschuss alle Akten und Unterlagen betreffend die „Task Force Eurofighter“ vorzulegen.

Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem Untersuchungs­ausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2017 alle Akten und Unterlagen betreffend die „Task Force Eurofighter“ vorzulegen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Antrag des Euro­fighter-U-Ausschusses am 11. Dezember 2018 in nicht­öffent­licher Sitzung entschieden.

Im Verfahren vor dem VfGH hatte die Finanzprokuratur u.a. vorgebracht, dass ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der „Task Force Eurofighter“ nicht vom Unter­suchungs­­gegenstand erfasst sei, weshalb die diesbezüglichen Akten und Unterlagen auch nicht der Vorlagepflicht unter­liegen würden. Dem hat der VfGH ausdrücklich widersprochen.

Gleichzeitig weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Finanz­prokuratur nicht gehindert ist, sich gegenüber dem Euro­fighter-U-Ausschuss auf die Ausnahmebestimmung des Art. 53 Abs. 4 B-VG zu berufen. Danach besteht die Verpflich­tung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nicht, „soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird“. Ob diese Regelung der Vorlagever­pflichtung der Finanzprokuratur entgegensteht, kann – so der VfGH abschließend – im Streitfall zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem VfGH gemacht werden.

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