Der Konflikt um die Ladenöffnung spitzte sich rund um den Marienfeiertag am 8. Dezember 1984 zu: Der Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer sen. (ÖVP) erlaubte in seinem Bundesland den Geschäften für diesen Tag das Aufsperren. Sozialminister Alfred Dallinger (SPÖ) versuchte ohne Erfolg, die auf § 13 Arbeitsruhegesetz beruhende Verordnung des Landeshauptmanns per Weisung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung abzuändern bzw. aufzuheben. Weil Landeshauptmann Haslauer sen. diese Weisung missachtet hatte, leitete die Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof ein staatsgerichtliches Verfahren nach Art. 142 B-VG ein. Der Gerichtshof stellte die Schuld Haslauers fest, verordnete aber keine Konsequenzen.
Im auch mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28. Juni 1985 (VfSlg 10.510; siehe dazu auch den ORF-Beitrag Causa Ladenöffnungszeiten vor VfGH) stellte der VfGH fest, dass der Bundesminister für soziale Verwaltung zur Erteilung der Weisung berechtigt gewesen sei, der Landeshauptmann diese zu Unrecht nicht befolgt habe und ihm kein schuldausschließender Rechtsirrtum zugutekomme. Allerdings sei die Rechtsverletzung des Landeshauptmanns bloß geringfügig gewesen, weil er sich durch ermutigende Äußerungen des Handelsministers Norbert Steger (FPÖ) bestärkt geglaubt und auch mit achtenswerten wirtschafts- und sozialpolitischen Motiven gehandelt habe. Der VfGH sah daher – wie von der Bundesregierung beantragt – davon ab, Landeshauptmann Haslauer seines Amtes zu entheben.
Wilfried Haslauer sen. war Landeshauptmann von 1977 bis 1989. In dem Verfahren vor dem VfGH wurde er von seinem Sohn Wilfried jun. vertreten, der seinerseits seit 2013 Landeshauptmann von Salzburg ist.