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Gerichtssignatur

Nach § 14 Abs. 3 VfGG iVm § 2 Abs. 4 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen (BGBl. II Nr. 82/2013) sind Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes mit einer elektronischen Signatur gem. § 19 E-GovG zu versehen.

Die Gerichtssignatur ist die elektronische Signatur auf Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes oder sonstiger gerichtlicher Schriftstücke.

Durch diese Gerichtsssignatur ist für Empfänger deutlich erkennbar, dass es sich um ein gerichtliches Schriftstück des Verfassungsgerichtshofes handelt. Visuell erfolgt die Darstellung der Gerichtssignatur durch die Bildmarke des Verfassungsgerichtshofes sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde. Damit ist gem. § 19 E-GovG gewährleistet, dass das Dokument vom Verfassungsgerichtshof stammt.

Prüfmechanismen für die Signatur und eine Verifikationsmöglichkeit für den Ausdruck stehen zur Verfügung.

Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG)

Der Verfassungsgerichtshof verwendet bei von ihm signierten Dokumenten folgende Bildmarke:  

Gerichtssignatur 

Verifizierung von signierten Schriftstücken

Prüfung signierter elektronischer Dokumente des Verfassungsgerichtshofes

Die Echtheit signierter elektronischer Dokumente des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit im Internet unter der Adresse http://www.signaturpruefung.gv.at/ überprüft werden. Dort steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung, wo elektronische Dokumente hochgeladen und die Richtigkeit des Schreibens (Authentzität und Integrität) geprüft werden können.

Prüfung signierter Papierausdrucke des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof bietet der Empfängerin oder dem Empfänger von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken folgende Möglichkeiten zur Vorlage des vollständigen Ausdruckes zur Echtheitsprüfung:

  • Postalische Zusendung (Original oder Kopie) oder persönliche Abgabe an die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes:

    Verfassungsgerichtshof
    Geschäftsstelle
    Freyung 8, 1010 Wien

  • Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse vfgh@vfgh.gv.at

Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt, und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom Verfassungsgerichtshof und ist inhaltlich unverändert.“ mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte vom Verfassungsgerichtshof nicht verifiziert werden.“ 

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