ERV-Einbringung durch Rechtsanwälte
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Rechtsanwälte gemäß § 14a Abs. 1 iVm Abs. 4 VfGG verpflichtet sind, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an den Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Wege des ERV eingebracht, so erfolgt auch die Entrichtung der Eingabengebühr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung – eine gesonderte Anweisung der Gebühr ist nicht erforderlich.
Die Einbringung erfolgt ausschließlich über die Masken ihrer Rechtsanwaltssoftware (der Verfassungsgerichtshof stellt keinen ERV-Code zur Verfügung!).
Es besteht die Möglichkeit einer Ersteingabe oder Folgeeingabe:
- Bei einer Ersteingabe sind sämtliche Felder der Eingabemaske der jeweiligen Rechtsanwaltssoftware zu befüllen.
- Bei Folgeeingaben genügt es, die Geschäftszahl des verfassungsgerichtlichen Verfahrens einzutragen und die Eingabe zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass die Dateianhänge zu den Eingaben eine Gesamtgröße von 50 MB nicht überschreiten dürfen (es handelt sich hierbei um die derzeit im ERV übermittelbare Dateigröße).
Sollten Sie Probleme bei der Eingabe haben, wenden sie sich bitte primär an den Support ihres Softwareherstellers. Bei darüber hinausgehenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.