Verfahrenshilfe: Überblick
Eingaben an den Verfassungsgerichtshof sind anwalts- und gebührenpflichtig. Da die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht daran scheitern soll, dass sich ein Rechtssuchender die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht leisten kann, sieht § 35 VfGG iVm den §§ 63 ff. ZPO die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes stellen.
Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Sie müssen aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angeben und bekannt geben, ob Sie von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden wollen und/oder ob Ihnen ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll.
Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden: Verfahrenshilfeformulare.
Das für die postalische Einbringung oder persönliche Überreichung bestimmte Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (siehe: Verfahrenshilfeformulare) und ist so ausgestaltet, dass es vor dem Ausdrucken und Unterfertigen am PC ausgefüllt werden kann.
Die elektronische Einbringung erfolgt mit dem Formblatt „Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof – Antrag auf Bewilligung“. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form elektronischer Einbringung (vgl. § 14a Abs. 1 VfGG iVm. § 1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen).
Ist die Eingabe, für die Sie Verfahrenshilfe beantragen wollen, an eine Frist gebunden, muss der Verfahrenshilfeantrag innerhalb dieser Frist gestellt werden (so muss beispielsweise ein Verfahrenshilfeantrag für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung eingebracht werden).
Von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden Sie schriftlich verständigt und erhalten dabei die für Sie nötigen weiteren Hinweise.