Die Postadresse des Verfassungsgerichtshofes lautet:
Freyung 8, 1010 Wien
Telefonnummer: + 43 (1) 53 122 0
Faxnummer: + 43 (1) 53 122 499
Für Sie interessante Nebenstellen und E-Mail-Adressen finden Sie hier.
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Wenn Sie persönlich den Verfassungsgerichtshof besuchen – etwa, weil Sie einen Antrag persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder eine öffentliche Verhandlung mitverfolgen wollen – erreichen Sie den Verfassungsgerichtshof mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie folgt: mit den U-Bahnlinien U 3 (Station Herrengasse) oder U 2 (Station Schottentor) sowie mit den Autobuslinien 1 A (Renngasse oder Teinfaltstraße/Freyung), 2 A (Renngasse oder Herrengasse) und 3 A (Renngasse).
Einen Plan der U-Bahn und Autobuslinien in der Inneren Stadt finden sie hier.
Freyung 8 im Wiener Stadtplan (ViennaGIS): hier
Freyung 8 im Wiener Stadtplan (Mobiler Stadtplan): hier
Zentrale Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist es, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren. Er ist zum einen „Grundrechtsgerichtshof“, und zum anderen prüft er, ob von den Parlamenten beschlossene Gesetze im Rahmen der Verfassung bleiben. Näheres zu den einzelnen Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes finden Sie hier.
Anträge an den Verfassungsgerichtshof müssen schriftlich gestellt und in der Regel durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden (Anwaltspflicht). Außerdem ist eine Eingabengebühr von 240 Euro zu bezahlen. Können Sie sich die Kosten eines Rechtsbeistandes bzw. die Eingabengebühr nicht leisten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Verfahrenshilfe.
Sie können Ihren Antrag beim Verfassungsgerichtshof elektronisch einbringen (siehe E-Government–Elektronische Einbringung, Pkt. 1.2.), per Post übermitteln oder im Bürgerservice des Verfassungsgerichtshofes werktags von Montag bis Mittwoch von 9 bis 13 Uhr, am Donnerstag von 11 bis 15 Uhr und am Freitag von 9 bis 13 Uhr persönlich abgeben. In der Regel wird dies Ihre Rechtsvertretung übernehmen. FAX-Eingaben sind unvollständig, weil die Originalunterschrift fehlt. Diese Unterschrift muss nachgereicht werden. Anträge, die per E-Mail übermittelt werden, sind unzulässig und unwirksam und werden daher nicht behandelt.
Der Verfassungsgerichtshof muss jeden Antrag, der bei ihm einlangt, behandeln. Der Präsident teilt den Fall einem Mitglied (Richterin/Richter) des Verfassungsgerichtshofes zu. Es gibt keine fixe Geschäftsverteilung. Bei der Zuteilung orientiert sich der Präsident an den Spezialgebieten der einzelnen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Jene Mitglieder des Gerichtshofes, die Fälle bearbeiten und zur Entscheidung vorbereiten, nennt man auch „Referenten“. Ist der Antrag mangelhaft (etwa, weil die Unterschrift einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes fehlt oder der Bescheid, der bekämpft wird, nicht beigelegt ist), wird ein „Verbesserungsauftrag“ erteilt.
Die Referenten erstellen danach einen Entscheidungsentwurf. Oftmals ist dafür ein „Vorverfahren“ notwendig. Darin erhalten die Antragsgegner, etwa betroffene Behörden, die Gelegenheit, auf die im Antrag formulierten Vorwürfe zu reagieren. Außerdem kann der Referent Materialien (etwa Akten) anfordern. Es gibt allerdings auch Fälle, für die kein Vorverfahren notwendig ist, etwa, weil der Antrag unzulässig ist oder seine Behandlung abgelehnt wird.
Genügen dem Referenten die Informationen aus dem Vorverfahren nicht oder handelt es sich um einen Fall von allgemeinem Interesse, setzt der Präsident des Gerichtshofes dazu auch eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
Nachdem der Referent den Entscheidungsentwurf fertig gestellt hat, wird dieser mit den wichtigsten Informationen zum Fall an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs versendet. In den Beratungswochen (den sogenannten Sessionen) des Gerichtshofes kommen alle 14 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zusammen, um über die Entscheidungsentwürfe zu beraten und abzustimmen. Findet der Entwurf des Referenten eine Mehrheit, ist dieser Fall entschieden. Die Ergebnisse der oft stundenlangen Beratungen (sie umfassen – neben Debatten über den Inhalt – auch solche über Formulierungen in der Entscheidung) werden eingearbeitet. Nach einer „Endkontrolle“ durch den Präsidenten (die einer „Freigabe“ der Entscheidung gleichkommt) erhalten Sie die Entscheidung dann zugestellt.
Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beträgt – vom Eintreffen des Antrages bis zur Zustellung der Entscheidung – rund vier Monate. Die Verfahrensdauer ist jedoch nicht nur vom Gerichtshof selbst abhängig. Alleine das Vorverfahren dauert in der Regel zwei Monate, weil den Beteiligten Zeit gegeben werden soll, gründliche Stellungnahmen abzugeben. Beeinflusst wird die Erledigungsdauer mitunter auch von einem anderen Verfahren (zum Beispiel von einem Gesetzesprüfungsverfahren).
Wenn Sie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (Erkenntnis oder Beschluss) einbringen, so nimmt das dieser Entscheidung nicht ihre Wirkung, solange das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof nicht für Sie erfolgreich abgeschlossen ist. Bekämpfen Sie etwa eine Entscheidung in einer Steuersache, müssen Sie die Forderung der Finanzbehörden trotz Ihrer Beschwerde beim VfGH begleichen.
Sie können aber unter gewissen Umständen – Ihr Rechtsvertreter wird Sie dahingehend beraten – beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass Ihrer Beschwerde „aufschiebende Wirkung“ zukommen soll. Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss dann aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem „nicht zwingende öffentliche Interessen“ entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen bzw. Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ entstehen würde.
Wird die „aufschiebende Wirkung“ zuerkannt, heißt das, dass die Entscheidung Verwaltungsgerichtes (Erkenntnis oder Beschluss), die Sie beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen, vorerst keine Wirkung hat.
Mündliche Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes sind öffentlich. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wegen der „Gefährdung der Sicherheit des Staates“, kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann also jeder Interessierte nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze diese Verhandlungen im Verhandlungssaal des Verfassungsgerichtshofes (Freyung 8, 1010 Wien) mitverfolgen. Ton- sowie TV-Aufnahmen sind jedoch nicht erlaubt. Bitte beachten Sie jedenfalls die Einhaltung der Hausordnung.
Ob und welche Verhandlungen angesetzt sind, erfahren Sie auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes, durch Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Verfassungsgerichtshofes.
Größere Gruppen von Besuchern werden ersucht, sich vor der Verhandlung hier anzumelden.
Hausordnung des VfGH (PDF 0.2 MB)Zurückgewiesen wird eine Beschwerde dann, wenn sie unzulässig ist. In diesem Fall hat die Prüfung der Beschwerde ergeben, dass die formalen Voraussetzungen (etwa die Berechtigung, die Beschwerde zu erheben) nicht gegeben waren. Eine Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache findet in solchen Fällen nicht statt.
Anders verhält es sich, wenn die Beschwerde abgewiesen wird: Bei diesen Entscheidungen des Gerichtshofes waren die formalen Voraussetzungen zwar gegeben; das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.
Der Verfassungsgerichtshof ist in Österreich die letzte Instanz. Wird die Verletzung der Menschenrechtskonvention behauptet, besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Eine Beschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg ist hingegen nicht möglich.
Nein. Voraussetzung dafür, dass der Verfassungsgerichtshof tätig werden kann, ist immer ein an ihn gestellter Antrag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfassungsgerichtshof von sich aus ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitet. Auch das kann er nur tun, wenn bei den Beratungen über einen bereits bei ihm anhängigen Fall (also nach einem Antrag) Bedenken entstehen.
Der Verfassungsgerichtshof kann auch Verfassungsgesetze prüfen und sie dann aufheben, wenn sie der „Grundordnung“ der Verfassung (den oftmals so bezeichneten „Baugesetzen“ der Verfassung) widersprechen. Zu diesen „Baugesetzen“ zählen insbesondere das demokratische, das republikanische, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip sowie die Existenz einer effektiven Grundrechtsordnung. Im Jahr 2001 (VfSlg. 16.327) hat der Verfassungsgerichtshof erstmals eine Verfassungsbestimmung aufgehoben.
Verfahrenseinleitende Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof (insbesondere Beschwerden nach Art. 144, Klagen nach Art. 137, Wahlanfechtungen nach Art. 141 B-VG sowie Anträge gemäß Art. 139 oder 140 B-VG, eine Verordnung als gesetz- oder ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben) sind gebührenpflichtig (Eingabengebühr nach § 17a VfGG). Die Eingabengebühr beträgt 240 Euro.
Bei Anträgen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, wird die Eingabengebühr von dem vom Rechtsbeistand angegebenen Bankkonto abgebucht. Ansonsten ist die Gebühr mit Erlagschein oder Überweisungsauftrag an das Finanzamt Österreich unter Angabe des Verwendungszwecks zu überweisen (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW).
Der Einzahlungsbeleg ist der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof im Original anzuschließen und wird – auf Verlangen – retourniert. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Wird in einer Beschwerde die Aufhebung mehrerer Entscheidungen beantragt, so fällt die Eingabengebühr mehrfach an.
Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann die einstweilige Befreiung von der Eingabengebühr beantragt werden; dies hat spätestens bei Einbringung der Beschwerde zu geschehen.
Sonstige Eingaben (z.B. Schriftsätze einer beteiligten Partei, Anträge auf Verfahrenshilfe oder nachträgliche Anträge auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) sind von der Gebührenpflicht befreit. Für Anträge auf Verfahrenshilfe ist also keine Eingabengebühr zu entrichten.
Wer nicht imstande ist, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sieht der Verfassungsgerichtshof bei einer Einkommensgrenze von etwa 1.300 Euro (netto, ohne Unterhaltsverpflichtungen bzw. sonstiges Vermögen) gegeben. Ob der notwendige Unterhalt tatsächlich beeinträchtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wesentlich für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber auch, dass das beabsichtigte Verfahren nicht offenbar aussichtslos ist. Das notwendige Antragsformular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf, kann aber auch hier heruntergeladen werden. Sorgfältig ausgefüllt und mit den geforderten Belegen versehen, muss der Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Die Einbringung kann elektronisch, per Post oder persönlich erfolgen. Nähere Informationen zum Thema Verfahrenshilfe finden Sie hier.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss nicht von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Auch ist zunächst keine Eingabengebühr zu bezahlen.
Der als Kostenersatz zuzusprechende Pauschalsatz beträgt für (erfolgreiche) Anträge bzw. Beschwerden:
2180 Euro | |
20 % Ust | 436 Euro |
(entrichtete) Eingabengebühr | 240 Euro |
insgesamt also 2856 Euro und deckt die Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen (auch in Zwischenverfahren der Normenkontrolle und Vorabentscheidung) ab.
Das Bundes-Verfassungsgesetz, seine Novellen wie auch alle anderen Verfassungsgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Wenn Sie mehr als die auf dieser Homepage veröffentlichten Rechtstexte nachlesen wollen, klicken Sie auf das Rechtsinformationssystem des Bundes. In dieser vom Bundeskanzleramt betriebenen Datenbank können Sie die Verfassung (s. insb. Bundesrecht, geltende Fassung) finden. Abgesehen davon publizieren auch diverse Fachverlage aktualisierte Verfassungstexte (Gesetzessammlungen bis zu kommentierten Ausgaben), die in öffentlichen Bibliotheken eingesehen werden können.