Verfahrensablauf – Der Weg zur Entscheidung
Die Einleitung eines Verfahrens
Am Beginn jedes verfassungsgerichtlichen Verfahrens steht ein „verfahrenseinleitender Schriftsatz“, der – je nach Verfahrensart – als „Beschwerde“ (Art. 144 B-VG), „Antrag“ (insbesondere Art. 138 bis 140a B-VG), „Klage“ (Art. 137 B-VG), „Wahlanfechtung“ (Art. 141 B-VG) oder „Anklage“ (Art. 142 und 143 B-VG) bezeichnet wird.
Von wenigen Ausnahmen (zugunsten der Gebietskörperschaften und deren Organe sowie im Wahlverfahren) abgesehen, ist jeder Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Anwaltszwang). Bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen besteht die Möglichkeit, die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes zu beantragen (Verfahrenshilfe).
Jeder Antrag erhält eine Geschäftszahl und wird vom Präsidenten einem Ständigen Referenten, ausnahmsweise auch einem anderen Mitglied zur Entscheidungsvorbereitung zugewiesen. Bei der Zuweisung ist der Präsident an keine Vorgaben gebunden; in der Praxis hat sich jedoch eine Aufteilung nach Sachgebieten (also z.B. Gewerberecht, Grundverkehrsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Wahlrecht) unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen der Ständigen Referenten und deren gleichmäßige Auslastung bewährt.
Das Vorverfahren und die Entscheidungsvorbereitung
Nach Zuteilung einer Rechtssache wird das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wie etwa die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde oder die Befugnis zur Antragstellung, sowie die Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse überprüft. Eingaben, die den Formerfordernissen nicht entsprechen, werden – wenn der Mangel behebbar ist (z.B. Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder des angefochtenen Erkenntnisses) – dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist zurückgestellt.
Ist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder – in Beschwerdesachen – auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) gestellt, so wird in aller Regel in diesem Stadium des Verfahrens darüber entschieden.
Erachtet der Referent eine Eingabe (Antrag, Beschwerde, Klage etc.) von vornherein für unzulässig oder weist sie einen unbehebbaren Mangel auf, bereitet er einen Entwurf auf Zurückweisung vor; hält er eine Beschwerde offenkundig für eine weitere Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg oder Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht geeignet, schlägt er die Ablehnung der Beschwerdebehandlung vor (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Andernfalls holt der Referent eine Stellungnahme der Gegenpartei – das ist etwa im Beschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG die Behörde, die im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren entschieden hat, im Gesetzesprüfungsverfahren die Bundes- oder die zuständige Landesregierung – und allfälliger Beteiligter ein, lässt sich die Akten vorlegen und veranlasst allfällige weitere für die Klärung des Sachverhalts erforderliche Schritte (z.B. Zeugeneinvernahmen, Beischaffung von Dokumenten, Abverlangen weiterer Äußerungen...).
Anschließend wird – nach Aufarbeitung der für die Entscheidung maßgeblichen Judikatur und Literatur – ein Erledigungsentwurf ausgearbeitet. Dieser wird mit allen wesentlichen Aktenstücken allen Mitgliedern übermittelt.
Hält der Referent eine Verhandlung für geboten oder zumindest zweckmäßig, informiert er darüber den Präsidenten.
Die Verhandlung
Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden zwar grundsätzlich nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gefällt; der Gerichtshof kann aber von deren Durchführung absehen. Im Allgemeinen findet eine öffentliche mündliche Verhandlung daher nur zwecks weiterer Klärung des Sachverhaltes oder Erörterung noch offener rechtlicher Fragen statt. Öffentliche mündliche Verhandlungen werden vom Präsidenten angeordnet.
Zur Verhandlung werden die Parteien des Verfahrens geladen; außerdem ist sie durch Anschlag an der Amtstafel und durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Ladung werden den Parteien häufig Fragen gestellt, deren Erörterung der Verfassungsgerichtshof für erforderlich hält.
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten, der einen Überblick über den Sachverhalt, die Rechtslage und die Standpunkte der Parteien gibt. Nach dem Vortrag kommen die Parteien zu Wort. Im Anschluss daran stellen die Richter allenfalls (weitere) Fragen. Sobald der Fall ausreichend erörtert ist, schließt der Präsident die Verhandlung und gibt bekannt, ob die Entscheidung verkündet oder ob sie schriftlich ergehen wird.
Beratung und Entscheidung
Die Beratung ist nicht öffentlich; sie beginnt mit dem Vortrag des Erledigungsentwurfes durch den Referenten. Daran schließt eine Diskussion an, die mitunter – zum Zweck weiterer Klärung oder zur Vorbereitung von Alternativen – unterbrochen wird. Ist der Fall hinreichend erörtert, wird über den Antrag des Referenten – allenfalls in Teilschritten – abgestimmt. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wird unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses in der Regel vom Referenten, allenfalls von einem anderen Mitglied besorgt; die Übereinstimmung mit den gefassten Beschlüssen wird vom Vorsitzenden überprüft. Entscheidungen von großer Tragweite werden häufig mündlich verkündet.