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Verfahrenshilfe: Details

Anwaltspflicht und Eingabengebühr

Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist mit Kosten verbunden. Gemäß § 17a VfGG ist für jeden verfahrenseinleitenden Schriftsatz (Beschwerde, Klage, Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift oder auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, Anfechtung einer Wahl etc.) eine Eingabengebühr in der Höhe von € 240,– zu entrichten. Zudem besteht – von wenigen Ausnahmen abgesehen – im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für die Einbringung derartiger Schriftsätze absolute Anwaltspflicht, d.h. diese müssen von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben („eingebracht“) werden (§ 17 VfGG). Im weiteren Verfahren kann die Partei zwar (auch) selbst handeln, will sie aber vertreten werden, dann ist dies wiederum nur durch einen Rechtsanwalt möglich (§ 24 VfGG). Es fallen daher regelmäßig auch Anwaltskosten an.

Voraussetzungen

Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn der Rechtschutzsuchende bloß ein so geringes Einkommen oder Vermögen hat, dass er außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu bezahlen, ohne dadurch für sich und seine Familie den Unterhalt für eine einfache Lebensführung zu beeinträchtigen.

Weiters darf die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein (§ 63 ZPO). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen würde. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Sache als erfolglos erkannt werden kann, etwa weil eine Beschwerde verspätet wäre, sich nicht gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (sondern gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder des VwGH oder gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde) richten würde oder weil mit der Ablehnung ihrer Behandlung zu rechnen wäre. 

Umfang

Die Verfahrenshilfe kann nur für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden. Sie kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren insbesondere folgende Begünstigungen umfassen:

  • die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG und
  • die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes.

§ 64 Abs. 1 ZPO nennt noch weitere mögliche Begünstigungen (etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer oder der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes); diese Kosten sind aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren kaum von praktischer Bedeutung.

Trotz Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen Sie damit rechnen, im Fall des Prozessverlustes die dem Verfahrensgegner zugesprochenen Kosten ersetzen zu müssen. Allerdings werden im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren der belangten Behörde regelmäßig keine Kosten (kein Schriftsatzaufwand) zugesprochen; Gleiches gilt für ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die Bundes- oder eine Landesregierung, einen Bundesminister und die Behörde, die die Verordnung erlassen hat, sodass – wenn überhaupt – ein Kostenersatz nur gegenüber einer sonst beteiligten Partei in Betracht kommt (z.B. der Bauwerber bei Anfechtung eines Baubewilligungsbescheides durch den Nachbarn oder der Auftraggeber oder Mitbewerber um einen öffentlichen Auftrag bei Bekämpfung des in einem Nachprüfungsverfahren ergangenen Bescheides).

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen grundsätzlich mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Im Nachhinein kann Verfahrenshilfe nicht beantragt werden (§ 64 Abs. 3 ZPO).

Antrag

Verfahrenshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder mündlich zu stellen. Mit dem Antrag muss ein aktuelles (nicht mehr als vier Wochen altes) Vermögensbekenntnis vorgelegt werden, in dem Personaldaten, Wohnverhältnisse, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, finanzielle Belastungen, Unterhaltspflichten und Ähnliches anzugeben sind. Weiters muss die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe bewilligt werden soll, bestimmt bezeichnet werden und die Begünstigungen, die gewährt werden sollen, müssen genau angegeben werden (§ 66 ZPO).

Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden: Verfahrenshilfeformulare.

Das für die postalische Einbringung oder persönliche Überreichung bestimmte Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at) heruntergeladen werden (PDF, 0.8 MB). Das sorgfältig ausgefüllte Formular ist gemeinsam mit den geforderten Belegen an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zu schicken oder in der Geschäftsstelle abzugeben. Es kann auch das bei jedem Gericht erhältliche Formular „ZPForm 1 Vermögensbekenntnis“ verwendet werden.

Ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Verfahrenshilfeantrag kann – im Fall seiner Abweisung – nicht dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten („weitergeleitet“) werden. Um Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erhalten, muss diese rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof selbst beantragt werden.

Fristen

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung fristgebundener Eingaben oder die Verbesserung von Eingaben muss innerhalb der für die jeweilige Eingabe vorgesehenen bzw. zur Verbesserung gesetzten Frist gestellt werden.

Beispiele: Da eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden muss, ist auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer solchen Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine selbstverfasste Beschwerde mit der Aufforderung zurückgestellt, diese innerhalb einer bestimmten (in der Regel vier Wochen betragenden) Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, so muss auch ein allfälliger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb dieser Frist eingebracht werden.

Ein rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbricht einen etwaigen Fristenlauf. Nach Entscheidung über die Verfahrenshilfe beginnt die unterbrochene Frist – je nach Fallkonstellation – mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes an diesen oder mit der Zustellung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an die Partei zur Gänze neu zu laufen. Die Beschwerde- oder Verbesserungsfrist beginnt jedoch nicht von neuem, wenn der Verfahrenshilfeantrag – etwa wegen Nichterfüllung eines Verbesserungs-(Mängelbehebungs-)auftrages – zurückgewiesen wird.

Vergebührung

Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungsgerichtshof und ihre Beilagen sind von der Eingaben- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit. Sie unterliegen auch nicht dem Gerichtsgebührengesetz oder der Eingabengebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG. Ein bloßer Verfahrenshilfeantrag ist daher gebührenfrei.

Wird die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, so fällt für eine(n) bereits eingebrachte(n) Beschwerde, Antrag, Klage, Wahlanfechtung die Eingabengebühr gemäß § 17a Abs. 1 VfGG in der Höhe von € 240,– an. Trotz Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Eingabengebühr in der Höhe von € 240,– zu entrichten, wenn die Beschwerde, der Antrag, die Klage oder die Wahlanfechtung vor dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht worden ist.

Erschleichung

Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschleicht, d.h. in der Absicht, die Verfahrenshilfe zu erlangen, das Vermögensbekenntnis bewusst unrichtig oder unvollständig ausfüllt, läuft, sofern ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben die Verfahrenshilfe versagt geblieben wäre, Gefahr, dass

  • über ihn eine Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu € 4.000,– verhängt wird;
  • er die einstweilen gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachzuzahlen hat und
  • strafrechtliche Folgen eintreten können (vgl. § 69 ZPO).

Darüber hinaus haftet die Partei für allfällige Schäden nach den Vorschriften des Schadenersatzrechtes.

Nachzahlung

Durch Gewährung der Verfahrenshilfe wird Ihnen die Zahlung der Auslagen und Aufwendungen grundsätzlich nur gestundet. Wenn Sie während oder innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Verfahrens zu finanziellen Mitteln kommen, die Ihnen eine Begleichung der Kosten ermöglichen, können Sie zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung und auch zur tarifmäßigen Entlohnung des Ihnen beigegebenen Rechtsanwaltes durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet werden (§ 71 ZPO).

Rechtsauskünfte

Nähere Rechtsauskünfte zur Beantragung der Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr persönlich oder telefonisch unter +43 (1) 53 122 8111 beim Verfassungsgerichtshof eingeholt werden. In dieser Zeit kann ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

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