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Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in der Zusammensetzung 2022 (Foto: VfGH/Niko Havranek)
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Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter: Überblick

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern: dem Präsidenten, der Vizepräsidentin und zwölf weiteren Mitgliedern (Tabelle mit sämtlichen Mitgliedern seit 1919). Weiters gibt es sechs Ersatzmitglieder, die dann einen Fall mitentscheiden, wenn eines der Mitglieder etwa aus Befangenheits- oder Krankheitsgründen ausfällt. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt. Für die Position des Präsidenten und der Vizepräsidentin hat die Bundesregierung das Vorschlagsrecht. Sie nominiert außerdem sechs Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sowie drei Ersatzmitglieder. Die weiteren sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder schlagen zum Teil der Nationalrat und zum Teil der Bundesrat vor. Obwohl, wie bei allen Verfassungsgerichten der Welt, ihre Bestellung auch eine politische Entscheidung ist, agieren die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter nach ihrem Amtsantritt völlig unabhängig und nicht entlang parteipolitischer Zuordnungen.

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes müssen durch das Studium der Rechtswissenschaften sowie durch eine langjährige einschlägige berufliche Praxis für das Amt qualifiziert sein. Sie kommen aus verschiedenen Berufen (Richter, Universitätsprofessoren, Beamte des Bundes und der Länder, Rechtsanwälte), aus verschiedenen Bundesländern und aus unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Umfeldern. Richter, Anwälte und Universitätsprofessoren können ihren Beruf weiter ausüben und bringen auf diese Weise ihre besonderen Erfahrungen in die Beratungen ein. Verwaltungsbeamte müssen wegen der Unvereinbarkeit ihrer Weisungsbindung mit der Ausübung des Richteramtes jedoch außer Dienst gestellt werden.

Das Amt der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter endet mit Ablauf jenes Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Sie können zuvor nur auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes selbst abgesetzt werden.

Protokollarisch ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister und die Vizepräsidentin einem Staatssekretär gleichgestellt. Die Rangfolge der übrigen Mitglieder richtet sich nach ihrem Lebensalter, ebenso die der Ersatzmitglieder. 

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