380 kV-Salzburgleitung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juni 2019 die Behandlung einer Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, mit der die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromfreileitung ("380 kV-Salzburgleitung") vom Netzknoten St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk Kaprun in der Gemeinde Kaprun (Salzburg), soweit sich das Vorhaben auf das Land Salzburg erstreckt, bestätigt worden war.
Die einschreitenden Bürgerinitiativen sahen sich durch diese Entscheidung mehrfach in Grundrechten verletzt: So habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem nicht berücksichtigt, dass die Salzburger Landesregierung nach den Regelungen des UVP-Gesetzes zur Genehmigung des Vorhabens gar nicht zuständig gewesen sei; auch habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Gutachter im Genehmigungsverfahren tatsächlich fachkundig gewesen seien, sowie in zahlreichen anderen Punkten, die im Verfahren erörtert wurden, die Rechtslage grob verkannt und dadurch Willkür geübt.
Zur Beurteilung und Beantwortung all dieser Beschwerdepunkte waren spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. In seinem Beschluss vom 14. Juni 2019 hält der Verfassungsgerichtshof demgemäß ausdrücklich fest, dass die behaupteten Grundrechtsverletzungen nur die Folge einer – allenfalls grob – rechtswidrigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Solche Rechtswidrigkeiten sind nicht vor dem Verfassungsgerichtshof, sondern in einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.
Als unbegründet erwiesen sich auch die Bedenken der Bürgerinitiativen gegen die für die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen; diese sind einer Auslegung zugänglich und verstoßen daher – so der Verfassungsgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Beschluss – nicht gegen das Legalitätsprinzip der Bundesverfassung.
Die Bürgerinitiativen haben nun die Möglichkeit, die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen und in Folge Revision einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in einem Revisionsverfahren zu prüfen, ob bei der Erteilung der Genehmigung gegen die von der Salzburger Landesregierung und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Rechtsvorschriften verstoßen wurde.