Adelszeichen „von“: Beschwerde gegen Bestrafung abgewiesen
Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2019 hat der VfGH eine Beschwerde abgewiesen, in der sich Karl Habsburg-Lothringen gegen das Verbot der Führung von Adelszeichen nach dem Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahr 1919 gewandt hatte. Der VfGH erkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist. Wenn das Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis in der Schuldfrage davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Anordnungen des Adelsaufhebungsgesetzes verstoßen hat, ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, so der VfGH.
Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das von ihm angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Geldstrafe noch in Kronen ausgedrückt
Karl Habsburg-Lothringen war vom Magistrat der Stadt Wien schuldig erkannt worden, durch Führung des Adelszeichens „von“ auf der Website www.karlvonhabsburg.at, u.a. im Impressum, gegen das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 verstoßen zu haben. Das gegen den Strafbescheid (Geldstrafe von 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden) angerufene Verwaltungsgericht Wien sah von der Verhängung einer Geldstrafe ab, weil es den im Adelsaufhebungsgesetz enthaltenen – noch in Kronen ausgedrückten – Strafsatz („mit Geld bis zu 20.000 K“) und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe als unanwendbar erachtet hatte. In seiner Beschwerde an den VfGH hatte Habsburg-Lothringen sowohl den vom Verwaltungsgericht bestätigten Schuldspruch bekämpft als auch Bedenken gegen das Adelsaufhebungsgesetz und die diesbezügliche „Vollzugsanweisung“ (Verordnung) vom 18. April 1919 erhoben.
VfGH: Adelsaufhebungsgesetz sieht (auch) primäre Freiheitsstrafe vor
Der VfGH stellte dazu fest, dass die Verwaltungsstrafbestimmung des § 2 Adelsaufhebungsgesetz sowohl eine Geld- als auch eine (primäre) Freiheitsstrafe vorsieht. Der – seit 1919 inhaltlich unveränderte – Strafsatz „bis zu 20.000 K“ ist freilich nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher zu Recht von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen; ob – im Hinblick auf die festgestellte Übertretung des Adelsaufhebungsgesetzes – statt dessen eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, war schon deshalb nicht zu prüfen, weil – so der VfGH – der Beschwerdeführer durch Nichtverhängung einer solchen Strafe nicht in Rechten verletzt sein konnte.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch richtete, verwies der VfGH darauf, dass das Adelsaufhebungsgesetz in Verfassungsrang steht und daher nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen kann. Dies umso weniger, als der VfGH die Aufhebung des Adels in ständiger Rechtsprechung als Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit qualifiziert. (E 1851/2019)