Navigation öffnen
Inhalt

VfGH weist Anfechtung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in Innsbruck ab

03.10.2024

Vier-Prozent-Hürde verstößt nicht gegen Grundsatz der Verhältniswahl

Der VfGH hat die Anfechtung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in Innsbruck vom 14. April 2024 abgewiesen.  

Die Wählergruppe „Liste Gerald Depaoli – Gerechtes Innsbruck – Die Unbestechlichen“ hatte beantragt, diese Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben. Die Wählergruppe hatte u.a. vorgebracht, dass die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters von Innsbruck in den Unterstützungserklärungen, den Hauskundmachungen sowie in der Kommunikation rechtswidrig zur „Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024“ zusammengefasst worden sei, sodass nicht mehr von zwei voneinander unabhängigen Wahlen gesprochen werden könne. Insgesamt habe die Wahl des Bürgermeisters die Wahl des Gemeinderates „überschattet“, was Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe. 

Dazu stellt der VfGH fest, dass die gemeinsame Abhaltung der Gemeinderats- und der Bürgermeisterwahl in der Innsbrucker Wahlordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Dennoch handelt es sich um zwei eigenständige Wahlen. 

Die Behauptung der Liste Gerald Depaoli, dass von den rund 15.000 ausgefolgten Wahlkarten rund 2.800 möglicherweise bei Behörden oder im Stadtmagistrat Innsbruck verloren gegangen seien, ist eine bloße Mutmaßung. In einem Wahlanfechtungsverfahren ist es dem VfGH jedoch verwehrt, auf ein Vorbringen einzugehen, das nicht hinreichend belegt ist. 

Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältniswahl, dass Listen, die – wie die anfechtende Wählergruppe – weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, von der Mandatsverteilung ausgeschlossen sind. 

(W I 1/2024)

Zum Seitenanfang