Anfechtung der nö. Landtagswahl vom 28. Jänner 2018 war nicht begründet
Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung der niederösterreichischen Landtagswahl vom 28. Jänner 2018 nicht stattgegeben. Die Liste „Wir für Niederösterreich“ hatte u.a. eine Verletzung des demokratischen Prinzips durch die Briefwahl und Fehler bei der Bezeichnung und Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln geltend gemacht. Mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 wies der Gerichtshof die Anfechtung im Hinblick auf diese Bedenken ab.
Zur Briefwahl hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass er sich nicht veranlasst sieht, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Zuletzt hatte der Gerichtshof im März 2018 anlässlich einer Anfechtung der Nationalratswahl 2017 darauf hingewiesen, dass bereits bei früheren Verfahren keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung hervorgekommen seien.
Ebenso wenig folgten die Richterinnen und Richter den Bedenken betreffend die Ausgestaltung der Stimmzettel: Die „Liste Franz Schnabl – SPÖ“ wurde von der Landeswahlbehörde an die Stelle der SPÖ – und damit an zweiter Stelle – gereiht; dies, obwohl die Parteibezeichnung von jener bei der letzten Landtagswahl abwich. Der Verfassungsgerichtshof sieht diese Vorgangsweise durch die „offenkundige Kontinuität“ zur zuletzt im Landtag vertretenen Partei „SPÖ“ gerechtfertigt.
Die Antragstellerin brachte außerdem die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Erstellung der Wählerevidenz und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vollziehung in einzelnen Gemeinden vor. Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung auf das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz und die NÖ Landtagswahlordnung. Diese Gesetze sehen selbständige Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in das Wählerverzeichnis mit einer Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht vor. Die Antragstellerin bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter hätten die vorgebrachten Bedenken in einem Verfahren betreffend die Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in das Wählerverzeichnis – also vor der Wahl – geltend machen müssen.