Antrag von Kindern betreffend Klimaschutz: Zu wenige Gesetzesteile angefochten
Der VfGH hat einen von 12 Kindern eingebrachten Antrag zum Klimaschutzgesetz als unzulässig zurückgewiesen, da nicht alle Teile des Gesetzes angefochten waren, die untrennbar zusammenhängen.
Die Kinder, die zwischen 2006 und 2015 geboren wurden, hatten vorgebracht, dass das Klimaschutzgesetz lediglich eine Pflicht enthalte, über Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen zu verhandeln, aber keine Verpflichtung, Ergebnisse zu erzielen. Dadurch habe der Gesetzgeber seine auch aus Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern folgende Pflicht verletzt, für den Schutz der Antragsteller vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch den Klimawandel zu sorgen und auf eine im Zeitverlauf und über die Generationen hinweg gerechte Lastenverteilung Bedacht zu nehmen.
Der Antrag war jedoch zu eng gefasst. Eine Aufhebung in diesem engen Umfang würde die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof darf einer Norm durch Aufhebung bloßer Teile auch keinen völlig veränderten Inhalt verleihen. Eine Aufhebung des Klimaschutzgesetzes im angefochtenen, zu engen Umfang hätte unter anderem zur Folge, dass der Bund nicht nur für die Führung von Verhandlungen über Klimaschutzmaßnahmen, sondern für diese Maßnahmen insgesamt verantwortlich wäre. Der VfGH kann dem Gesetzgeber einen solchen Gesetzesinhalt nicht unterstellen.
(G 123/2023)
Anwalt legte Bedenken gegen Klimaschutzgesetz nicht im Einzelnen dar
Den Antrag eines Rechtsanwaltes, § 3 Klimaschutzgesetz aufzuheben, hat der VfGH ebenso als unzulässig zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt führte in seinem Antrag aus, dass in den kommenden Jahren dramatische Maßnahmen zur Erreichung der vorgegebenen Klimaschutzziele ergriffen werden müssten, die seine Erwerbsfreiheit sowie sein Recht auf Eigentum und auf Achtung des Privatlebens einschränken würden. Nicht dargelegt hat er aber, welche der von ihm genannten Maßnahmen jeweils in welche grundrechtlich geschützte Position eingreifen würden.
Ein Antrag auf Gesetzesprüfung kann vom VfGH nur dann inhaltlich behandelt werden, wenn die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen dargelegt werden (§ 62 Abs. 1 VfGG). Diese zwingende Vorschrift erfüllt der Antrag jedoch nicht.
(G 139/2021)