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Antrag gegen das Verbot von Bestpreisklauseln für Internet-Buchungsplattformen abgewiesen

17.10.2017G 44-45/2017, G 115-116/2017

Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung ist gerechtfertigt. Verbot dient der Sicherung freier Wettbewerbsbedingungen.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Individualantrag der Hotel-Buchungsplattform booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass die Regelungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz adäquat und sachlich gerechtfertigt sind.  Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis vom 29. September 2017: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“

Der Antrag richtete sich gegen Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz, die mit Jahresbeginn 2017 in Kraft getreten sind und Bestpreisklauseln unter die „aggressiven Geschäftspraktiken“ einordnen. Diese gelten jedenfalls als unlauter und absolut nichtig. Das Unternehmen machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend. Mit den angefochtenen Bestimmungen werde in unverhältnismäßiger Weise in die Privatautonomie der Buchungsplattformbetreiber eingegriffen. Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw. Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen.

Die Richterinnen und Richter ließen diese Einwände nicht gelten und wiesen den Antrag ab. Der Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung ist gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer bzw. freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen verfolgt. Für den VfGH ist auch nicht erkennbar, inwiefern den angefochtenen Bestimmungen in Wahrheit das Ziel des Konkurrenzschutzes zugrunde liegen sollte, stehen Plattformen und Hotels bzw. Vermieter doch in keinem Konkurrenzverhältnis untereinander.

Der VfGH tritt außerdem dem Argument entgegen, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte „enge“ Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln für zulässig halten. In dem Erkenntnis heißt es wörtlich, dass es „nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 140 B-VG ist, die Richtigkeit wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen zu prüfen, sondern einzig, ob der Gesetzgeber die ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen eingehalten hat. Ein verfassungsrechtlich relevanter (unsachlicher) Widerspruch innerhalb des wettbewerbsrechtlichen Systems ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar“.

Dem VfGH lag außerdem ein Individualantrag der Buchungsplattform Expedia vor. Dieser wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis zu booking.com abgelehnt.

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