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Apothekenvorbehalt ist verfassungskonform

23.03.2021

Kein unverhältnismäßiger Eingriff in Erwerbsfreiheit, kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen auch weiterhin nur von Apotheken bezogen sowie im Klein- oder Fernabsatz (online) abgegeben werden. Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht. Diese Entscheidung des VfGH wurde heute dem Beschwerdeführer zugestellt. 

Die Drogeriemarktkette dm hatte einen Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht. dm wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung. 

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. 

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH den Antrag abgewiesen.  Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, so u.a. dem Zweck, eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.  

Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

(V 75/2019 u.a. Zlen.)

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