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VfGH bestätigt Entscheidung, wonach einem Syrer kein Asyl gewährt wird

11.10.2024

Asylrechtsentscheidungen des VfGH auch zu Rücküberstellungen in EU-Länder

Der VfGH hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) bestätigt, gegen die ein in Österreich lebender, 33 Jahre alter syrischer Asylwerber Beschwerde erhoben hatte, um internationalen Schutz zu erlangen.

Das BVwG hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Syrer im Asylverfahren keinen Grund vorgebracht hat, der die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte. Das BVwG kann auch davon ausgehen, dass in der konkreten Situation des Mannes die Sicherheits- und Versorgungslage in Damaskus, dem Heimatort des Syrers, nicht so mangelhaft ist, dass im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben droht.

Der VfGH hält jedoch fest, dass bei einer Abschiebung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.

(E 3587/2023) 

Der VfGH hat die Beschwerde gegen eine weitere Entscheidung des BVwG abgelehnt, wonach eine Syrerin, die 2023 bereits in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hat, von Österreich nach Bulgarien rücküberstellt werden kann.

Die 72-Jährige, deren Tochter in Österreich lebt, gab an, als ältere, alleinstehende Frau wegen der schlechten Versorgungslage in Bulgarien der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein (Art. 3 EMRK). Die Grundrechte der Frau sind aber, stellt der VfGH fest, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das auch auf die Versorgungslage in Bulgarien eingegangen ist, gewahrt worden.

(E 1216/2024) 

Schließlich hat der VfGH die Beschwerde eines afghanischen Asylwerbers, der auf diesem Weg eine Rücküberstellung nach Belgien bekämpfte, abgelehnt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der Mann hatte vor seinem Asylantrag in Österreich bereits in mehreren EU-Ländern Asylanträge gestellt, zuletzt in Belgien. In seiner Beschwerde brachte er etwa vor, es bestehe wegen der schlechten Versorgungslage für Asylwerber in Belgien die Gefahr, dass er dort (wieder) auf der Straße leben müsse und damit keinen Schutz vor erniedrigender Behandlung habe (Art. 3 EMRK).

Das BVwG hat jedoch, stellt der VfGH fest, keine Verfahrensfehler begangen, die Art. 3 EMRK verletzen würden.

(E 2913/2023)

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