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Nationalratsabgeordneter hat wie „jedermann“ Recht auf Auskunftserteilung 

18.12.2024

VfGH: Bundesverwaltungsgericht muss nochmals über Beschwerde des Abgeordneten entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) muss über eine Beschwerde des Nationalratsabgeordneten Kai Jan Krainer, in der es um die Verweigerung einer Auskunft aus dem Bildungs- und aus dem Finanzministerium ging, nochmals entscheiden. Der VfGH hat auf Antrag Krainers die Entscheidung des BVwG aufgehoben, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Diese und weitere Entscheidungen des VfGH wurden heute den Verfahrensparteien zugestellt.

Der Abgeordnete hatte beim Bildungs- und beim Finanzminister Auskunft über einen internen Revisionsbericht zu einer Meinungsumfrage begehrt, und zwar nach dem Auskunftspflichtgesetz. Beide Bundesminister und in der Folge auch das BVwG wiesen die Begehren des Abgeordneten zurück. Das Auskunftspflichtgesetz (konkret § 6) sei nämlich nicht anzuwenden, da Krainer als Abgeordneter die Auskünfte im Wege des parlamentarischen Fragerechts erhalten könne.

Das BVwG hat allerdings, stellt der VfGH fest, die Rechtsstellung des Nationalratsabgeordneten Krainer verkannt. Anfragen von Abgeordneten sind nur unter bestimmten Bedingungen (wenn sie in einer im B-VG in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Nationalrats vorgezeichneten Weise gestellt werden) als parlamentarische Anfragen anzusehen. Dies war bei Krainers Anfrage nicht der Fall. Der Abgeordnete hat daher gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz wie „jedermann“ Recht auf Auskunftserteilung. Ihm die Auskunft zu verweigern, verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(E 1379/2024, E 1380/2024)

Antrag gegen geändertes Amtssitzabkommen mit der OPEC abgelehnt

Der VfGH hat es abgelehnt, den Antrag eines ehemaligen OPEC-Mitarbeiters zu behandeln, der das Amtssitzabkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich für verfassungswidrig hält. Das Abkommen verletzt nach dem Vorbringen des Antragstellers trotz einer Änderung im Juni 2024, die auf eine Entscheidung des VfGH aus 2022 zurückgeht, nach wie vor das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht.

Zwar sieht das Abkommen auch nach dieser Änderung aus dem Jahr 2024 vor, dass die österreichischen Arbeitsgerichte nicht für Streitigkeiten zwischen der OPEC und ehemaligen oder aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der OPEC zuständig sind. Diese Personen haben aber nach dem geänderten Abkommen nunmehr die Möglichkeit, ihre Ansprüche bei einem unabhängigen Beschwerdeausschuss (Appeals Committee) geltend zu machen. Mit diesem Streitbeilegungsmechanismus für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist dem Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht hinreichend Rechnung getragen. Daher war die von dem ehemaligen OPEC-Mitarbeiter vorgebrachte Verfassungswidrigkeit so wenig wahrscheinlich, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 140a iVm Art. 140 Abs. 1b B-VG).

(SV 1/2024)

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