BVT-Untersuchungsausschuss: Innenminister muss weitere Aktenteile vorlegen
Der Innenminister muss dem BVT-Untersuchungsausschuss des Nationalrats Teile des sogenannten „Kabinettsaktes“ betreffend das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) nachliefern – allerdings nur jene, die zum Zeitpunkt der Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses an den Innenminister am 24. April 2018 bei diesem vorhanden waren. Das hat der Verfassungsgerichtshof am 14. September 2018 entschieden. Ausgenommen sind Akten, die der Bundesminister für Inneres dem Parlament bereits vorgelegt hat.
Der Verfassungsgerichtshof war von einem Viertel der Mitglieder des U-Ausschusses angerufen worden. Die Antragsteller bemängelten, dass der Innenminister Unterlagen mit der Zahl des „Kabinettsaktes“ trotz Aufforderung nur zum Teil vorgelegt habe. Der Bundesminister für Inneres vertrat hingegen die Auffassung, dass die fraglichen Unterlagen offenkundig nicht dem Untersuchungsgegenstand zugerechnet bzw. aus zeitlichen Gründen nicht vorgelegt werden könnten.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes heißt es dazu, dass die Mitarbeiter des Bundesministers für Inneres davon ausgegangen sind, dass der jeweilige Inhalt von Geschäftsstücken im „Kabinettsakt“ einen Bezug zur Aufgabenerfüllung des BVT hat. Allein schon deshalb besteht angesichts des weit formulierten Untersuchungsgegenstandes kein Zweifel daran, dass diese Unterlagen „zumindest eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben bzw. haben können“. Und weiter: „Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen können.“
Im Gegensatz zu den Inhalten des Kabinettsaktes weist das Schreiben der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018, dessen Vorlage die Abgeordneten ebenfalls verlangten, „nicht einmal die geforderte abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand auf, sodass schon aus diesem Grund keine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres besteht, dieses Schreiben dem BVT-Untersuchungsausschuss vorzulegen“.