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VfGH berät über Bundespräsidentenwahl und Anträge zum U-Ausschuss

09.11.2022

Der Verfassungsgerichtshof tritt am 14. und am 22. November 2022 zusammen, um diese Fälle zu behandeln.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) tritt am 14. und am 22. November 2022 zusammen, um Anträge zur Bundespräsidentenwahl und zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss zu behandeln.

VfGH entscheidet über Anfechtungen der Bundes­präsidenten­wahl

Am 9. Oktober 2022 fand die Wahl des Bundespräsidenten statt. Gegen diese Wahl wurden Ende Oktober 2022 mehrere Anfechtungen eingebracht. Bei den Anfechtungswerbern handelt es sich – anders als 2016 – nur um Personen, die keinen Wahlvorschlag eingebracht haben oder deren Wahlvorschlag aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Anfechtungswerber machen geltend, dass ihre Kandidatur rechtswidrigerweise nicht zugelassen worden sei. 

Nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 hat der VfGH über jede Anfechtung der Bundespräsidentenwahl längstens innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. 

(W I 6/2022, W I 9/2022, W I 10/2022, W I 11/2022)  

ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss: Anträge der Justizministerin und der ÖVP-Fraktion 

Der VfGH nimmt am 22. November 2022 die Beratungen zu Anträgen auf, die sich auf die Tätigkeit der Wirtschafts- und Korruptions­staatsanwaltschaft (WKStA) beziehen. 

In der 37. Sitzung des U-Ausschusses vom 20. Oktober 2022 wurde ein von Mitgliedern des U‑Ausschusses gestelltes Verlangen wirksam, den früheren General­sekretär im Bundesministerium für Finanzen Thomas Schmid als Auskunftsperson zu laden.

 Die Bundesministerin für Justiz ersuchte daraufhin den Vorsitzenden des U-Ausschusses, ein Konsultations­verfahren einzuleiten. Dieses Ersuchen wurde damit begründet, dass die Befragung von Thomas Schmid als Auskunftsperson den Zweck eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der WKStA gefährden würde, weil die Einvernahme von Thomas Schmid in diesem Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Gefährdung der Ermittlungen sei nur in Bezug auf jene Fakten (Sachverhalte) auszu­schließen, zu denen bereits eine vollständige, der Akteneinsicht unterliegende Einvernahme erfolgt sei. In der Konsultationsvereinbarung vom 3. März 2022 sei zudem festgehalten worden, dass jene Akten oder Aktenteile, bei denen besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, und die daher der beschränkten Akteneinsicht unterliegen, erst nach Aufhebung dieser Einschränkung nachgereicht werden. Davon seien auch Aktenstücke aus dem in Rede stehenden Ermittlungsverfahren der WKStA betroffen. Nach Auffassung der Bundesministerin verbiete es diese Regelung, die Vereinbarung durch Befragung von Auskunfts­personen zu Umständen, die der beschränkten Akteneinsicht unterliegen, zu umgehen. 

Die Bundesministerin regte daher am 27. Oktober 2022 an, eine (ergänzende) Konsultationsvereinbarung abzuschließen, in der klargestellt wird, dass Thomas Schmid vom U‑Ausschuss nur zu jenen Fakten befragt wird, zu denen er zum Zeitpunkt dieser Befragung bereits vollständig von der WKStA einvernommen worden ist und bei denen daher eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen nicht mehr zu befürchten ist. 

Zu diesem Vorschlag hat sich der U-Ausschuss bis heute nicht (zustimmend) geäußert. Die Bundesministerin für Justiz beantragt daher beim VfGH den Ausspruch, 

  • dass die bisherige Konsultationsvereinbarung vom 3. März 2022 in dem Sinn auszulegen ist, dass sie auch das Verbot umfasst, die darin getroffenen Vereinbarungen durch andere Arten der Beweisaufnahme (zB Befragung von Auskunftspersonen) zu umgehen, und
  • dass im Hinblick auf die Befragung von Thomas Schmid als Auskunftsperson das Erfordernis des Abschlusses einer Konsultationsvereinbarung mit dem von der Bundesministerin vorgeschlagenen Inhalt besteht. 

(UA 94/2022) 

Am 20. Oktober dieses Jahres hatten die Mitglieder der ÖVP-Fraktion an den U‑Ausschuss (erneut) das Verlangen gerichtet, die Bundesministerin für Justiz zu ersuchen, den Datenbestand der „Usermail“-Accounts der WKStA sowie die gesamte schriftliche und (sonstige) elektronische Kommunikation innerhalb der WKStA, soweit sie mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, zu erheben und dem U‑Ausschuss vorzulegen. 

Der U-Ausschuss lehnte dieses Verlangen am selben Tag mit Beschluss ab; die Mehrheit der Ausschussmitglieder war insbesondere der Ansicht, dass dieses Verlangen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses stehe.  

Die Mitglieder der ÖVP-Fraktion halten diesen Beschluss für rechtswidrig; insbesondere sei die Ausschussmehrheit ihrer Verpflichtung zur Begründung ihrer Ablehnung nicht ausreichend nachgekommen. 

(UA 95/2022)  

Ersatzmitglied Suppan: Keine Mitwirkung und kein Aktenzugang bei U-Ausschuss-Verfahren 

Die Tätigkeit des Ersatzmitgliedes RA Mag. Werner Suppan als Vertreter von Bundeskanzler aD Sebastian Kurz begründet seine Befangenheit in allen Verfahren über Anträge betreffend den ÖVP-Korruptions-Untersuchungs­ausschuss. Es ist daher ausgeschlossen, dass RA Mag. Suppan zu Beratungen über solche Anträge einberufen wird. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass RA Mag. Suppan am VfGH irgendeinen Zugang zu den Akten oder Aktenteilen bekommen könnte, die diesen Untersuchungs­ausschuss betreffen. Insbesondere hat RA Mag. Suppan keinen Zugang zum elektronischen Akt im VfGH.

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