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Beugestrafe wegen Aussageverweigerung wirft keine verfassungsrechtliche Frage auf

10.10.2024

VfGH lehnt Beschwerde eines pensionierten Beamten ab

Der VfGH hat die Beschwerde eines vor einen U-Ausschuss geladenen ehemaligen Beamten des Innenministeriums abgelehnt, da keine verfassungsrechtliche Frage zu klären war.

Der Beamte war infolge Aussageverweigerung vor dem ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss mit Beugestrafen belegt worden. Beim VfGH bekämpfte er diese Strafen mit der Begründung, dass der Untersuchungsgegenstand dieses Ausschusses „verfassungswidrig“ gewesen sei. Vor dem Hintergrund der – sich gegen die Beugestrafen richtende – Beschwerde sind aber, so der VfGH, keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen erforderlich. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse richtig angewendet hat, kann vom VwGH in einem allfälligen Revisionsverfahren geprüft werden.

(E 1781/2024, E 1782/2024)

Negative Dienstbeurteilung eines Richters verfassungsrechtlich korrekt 

Ebenso hat der VfGH die Beschwerde eines Richters des Verwaltungsgerichts Wien abgelehnt, der seine negative Dienstbeurteilung bekämpft hat.

Nach dem Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz ist die Dienstleistung der Richter des Verwaltungsgerichts Wien in den ersten drei Jahren nach der Ernennung jährlich und dann alle drei Jahre zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt durch den Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Richtern besteht.

Die Dienstleistung des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht – zum zweiten Mal in Folge – mit „nicht entsprechend“ beurteilt. Das Verwaltungsgericht stützte diese Beurteilung auf erhebliche Verfahrensrückstände sowie auf Mängel bei der Verfahrensführung. 

Der VfGH hält fest, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen ist. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die gesamthafte Würdigung aller Aspekte seiner richterlichen Tätigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. 

(E 317/2024)

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