Weitere Entscheidungen des VfGH aus der Juni-Session
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen jüngsten Beratungen über einige Anträge gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen entschieden bzw. solche als unzulässig erkannt (siehe dazu auch die Presseaussendung vom 30. Juni).
Zu eng gefasst: VfGH weist Antrag des LASK betreffend Sportstätten als unzulässig zurück
Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH zwei Anträge, die sich gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler bzw. Einschränkungen bei deren Benützung gerichtet hatten. Ein Antrag bezog sich auf eine Verordnung des Gesundheitsministers auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, der zweite auf eine Verordnung, mit der der Gesundheitsminister die Maßnahmen gegen COVID-19 dann lockerte. In beiden Fällen war der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist.
Der VfGH stellte fest, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Zwar ist der Klub Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt. Der VfGH hat aber bereits mehrfach entschieden, dass ein solches Verhältnis keine rechtliche Betroffenheit bedeutet. Das ist aber eine Voraussetzung dafür, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist.
Die Anträge der LASK GmbH, also des Erstantragstellers, sind ebenfalls unzulässig, weil sie zu eng gefasst waren.
(V 401/2020, V 420/2020)
Einreisebeschränkungen hätten als Ganzes angefochten werden müssen
Erfolglos blieb der Antrag, den der österreichische Eigentümer einer Segelyacht, die an der oberen Adria liegt, gestellt hatte. Der Antrag wendete sich gegen die zeitweilig vorgeschriebene Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Österreich. Der Mann sah u. a. sein Recht auf Freizügigkeit verletzt. Auch differenziere die angefochtene Verordnung nicht ausreichend zwischen den epidemiologischen Situationen in den verschiedenen EU-Staaten.
Beantragt wurde, den zweiten Teil eines Gliedsatzes und den darauf folgenden Satz einer Verordnung des Gesundheitsministers aufzuheben. Nach der Judikatur des VfGH müssen jedoch all jene Normen angefochten werden, die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. So soll unter anderem vermieden werden, dass durch die Aufhebung eines Textteils der verbleibende Rest unverständlich wird oder einen völlig veränderten Inhalt erhält. Der Bootsbesitzer hätte auch die dem Gliedsatz vorangehenden Wortfolgen und § 1a der Verordnung anfechten müssen. Daher wurde der Antrag, weil zu eng gefasst, als unzulässig zurückgewiesen.
(V 432/2020)