Entschädigungsanspruch wegen COVID-19: VfGH lehnt Behandlung von Beschwerden ab
Der VfGH hat in drei heute veröffentlichten Beschlüssen die Behandlung von Beschwerden betreffend Entschädigung für Unternehmen abgelehnt, die von COVID-19-Maßnahmen betroffen waren.
Die beschwerdeführenden Unternehmen – eine Handelsgesellschaft, die Vermieterin eines Einkaufszentrums und ein Reisebüro – hatten beantragt, sie für den Verdienstentgang zu entschädigen, den sie durch die seit 16. März 2020 geltenden COVID-19-Maßnahmen erlitten.
Sowohl die zuständige Bezirkshauptmannschaft als auch das Landesverwaltungsgericht wiesen diese Anträge mangels Rechtsgrundlage ab.
Nach dem Epidemiegesetz 1950 haben unter anderem Personen Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit „in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Am 15. März 2020 wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz beschlossen. § 4 Abs. 2 sieht vor, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „betreffend die Schließung von Betriebsstätten“ nicht anzuwenden sind, wenn zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine Verordnung nach § 1 dieses Gesetzes erlassen worden ist.
Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erfasst nämlich alle auf Grund von § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz verfügten Maßnahmen; eine (allenfalls unsachliche) Differenzierung zwischen Betriebsschließungen, Betretungsverboten und anderen (weniger eingreifenden) Maßnahmen liegt daher nicht vor.
Die nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz verfügten Maßnahmen waren zudem in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet; betroffene Unternehmen hatten insbesondere die Möglichkeit, Beihilfen bei Kurzarbeit zu erhalten (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020).
Das beschwerdeführende Reisebüro stützte seinen Anspruch auch auf die seit dem 16. März 2020 erlassenen Verordnungen über Beschränkungen der (Wieder‑)Einreise nach Österreich.
Nach dem Epidemiegesetz 1950 haben Unternehmen auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie in einer Ortschaft berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind; kein solcher Anspruch besteht jedoch bei „Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland“. Diese Differenzierung zwischen kleinräumigen Verkehrsbeschränkungen und solchen gegenüber dem Ausland, die letztlich alle betreffen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
(E 3412/2020, E 3417/2020, E 3544/2020)