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Drittelantrag von FPÖ und Grünen gegen das Polizeiliche Staatsschutzgesetz abgewiesen

30.11.2017G 223/2016

Ermittlungsbefugnisse sind angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz vor einem verfassungsgefährdenden Angriff zulässig.

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz ist im Lichte eines von 61 Abgeordneten zum Nationalrat gestellten Antrags nicht verfassungswidrig. Die Mandatare von FPÖ und Grünen hatten die Aufhebung des Gesetzes bzw. von Teilen davon gefordert. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken in einem Erkenntnis vom 29. November 2017 nicht. Die geprüften Bestimmungen des Staatsschutzgesetzes sind hinreichend bestimmt, nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich. Teile des Antrags wurden zudem aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Der Nationalrat hat das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das die Arbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung neu regelt, im Jänner 2016 beschlossen. Im Juni 2016 und damit noch in der vorigen, XXV. Gesetzgebungsperiode (2013–2017) haben 61 Abgeordnete von FPÖ und Grünen gemeinsam die Aufhebung des Gesetzes beantragt. Diese Möglichkeit eines „Drittelantrags“ steht einem Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat (mindestens 61) offen.

Die Antragsteller machten u.a. geltend, dass Begriffe wie „ideologisch oder religiös motivierte Gewalt“ oder „Gruppierung“ nur unzureichend bestimmt seien. Ebenfalls unzureichend bestimmt sei, wie konkret ein Verdacht sein müsse, damit die Behörde im Sinne des Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen tätig werden könne. Dazu kämen zu weitreichende Befugnisse für das Sammeln öffentlich zugänglicher Daten, die Abfrage von Telekom- und Internetverbindungsdaten sowie den Einsatz verdeckter Ermittler.

Der VfGH teilte die Bedenken nicht. Zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen heißt es in dem Erkenntnis, eine Ermittlung ist „nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Straftat erst im Planungsstadium ist“. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber einen „legitimen Zweck, nämlich bei entsprechender Verdachtslage Bedrohungen des Rechtsstaates, wie etwa durch terroristische Anschläge, schon im Vorfeld zu vereiteln. Nur so kann — wenn überhaupt — gewährleistet werden, dass nicht die Vorbereitung einer Straftat bis knapp vor deren Ausführung gediehen sein muss, um Maßnahmen setzen zu dürfen, um eben jene zu verhindern“.

Außerdem muss bei der Behörde schon ein „begründeter Verdacht der Gefahr eines verfassungsgefährdenden Angriffs herrschen“, heißt es in dem Erkenntnis. Und weiter: „Es trifft zwar zu, dass den mit der Vollziehung betrauten Behörden hier im Einzelfall im Rahmen der Beurteilung, ab wann sie die Befugnisse in Anspruch nehmen können, notwendigerweise ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist; dieser ist jedoch jeweils vor dem Hintergrund, dass Eingriffe in Grundrechte erfolgen, dahingehend auszuüben, dass die erforderlichen Eingriffe nur bei der Verwirklichung bestimmter, taxativ aufgezählter Strafrechtsdelikte unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch § 9 PStSG) zulässig sind.“

Zum Einsatz verdeckter Ermittler hält der Gerichtshof fest, dass diese Möglichkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Dies gilt auch für den Einwand der Antragsteller, dass die Strafprozessordnung für den Einsatz verdeckter Ermittler strengere Kriterien vorsieht als das Staatsschutzgesetz.

Hinsichtlich der Möglichkeit, Standortdaten und IP-Adressen nicht nur von unmittelbar Betroffenen, sondern auch von deren Kontakt- oder Begleitpersonen abzufragen, befürchten die Antragsteller, dass den Behörden damit die Möglichkeit eröffnet werde, „die systematische Beobachtung von Bürgern unangemessen auszudehnen“. Der VfGH hält diesem Einwand entgegen, dass eine nur zufällige Verbindung nicht ausreiche, um Daten abzufragen. Die Ermittler müssen den Status dieser Personen zudem möglichst rasch klären und erhobene Daten dann allenfalls löschen. „Damit ist klargestellt, dass das bloße Vorliegen von (flüchtigen) Kontakten keine Ermittlungsmaßnahmen gegen das gesamte Umfeld einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 Z 1 PStSG) oder eines Betroffenen (§ 6 Abs. 1 Z 2 PStSG) ‚ins Blaue hinein‘ rechtfertigt, um erst auf diesem Wege in Erfahrung zu bringen, ob ein engerer Zusammenhang oder Kenntnis von bestimmten Informationen besteht.“

Zur Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Stammdaten von betroffenen Personen heißt es in dem Erkenntnis weiter: „Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber hiermit das öffentliche Interesse verfolgt, die Allgemeinheit präventiv vor einem verfassungsgefährdenden Angriff zu schützen und dies auf Basis einer verdichteten Gefahrenprognose durch die zuständige Behörde erst nach Befassung des Rechtsschutzsenates (§ 14 Abs. 3 PStSG) erlaubt ist, ist es nicht unsachlich, in diesen Konstellationen als ultima ratio (wenn überhaupt erforderlich) diese Ermittlungsmethode einzusetzen.“

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