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NÖ: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform

27.10.2017E 2446/2015 ua

Der Verfassungsgerichtshof weist Beschwerden von Waldbesitzern ab, die ihre Liegenschaften jagdfrei stellen wollten. 

Grundeigentümer in Niederösterreich müssen – von Ausnahmen nach dem niederösterreichischen Jagdgesetz abgesehen – die Bejagung ihrer Liegenschaften und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft dulden. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2017. Die Pflicht zur flächendeckenden Jagd stellt für Waldbesitzer eine Eigentumsbeschränkung dar. Sie dient nicht zuletzt angesichts der in Niederösterreich und ganz Österreich im europäischen Vergleich höchsten Dichte an Schalenwild (Rehe, Hirsche, Schwarzwild etc.) dem öffentlichen Interesse der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden.

Vier Grundeigentümer aus verschiedenen Teilen Niederösterreichs hatten erfolglos bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge beim Landesverwaltungsgericht unter anderem aus ethischen Gründen versucht, ihre Grundstücke jagdfrei zu stellen und das Ende ihrer „Zwangsmitgliedschaft“ in einer Jagdgenossenschaft zu erreichen. Gegen die abweisenden Entscheidungen erhoben sie Beschwerde beim VfGH. Sie verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nach der die Duldung der Jagd für Grundstückseigentümer, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle.

Der VfGH wies die Beschwerden ab. Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei der Zwangsbejagung um eine Eigentumsbeschränkung handelt. Diese erweist sich allerdings als gerechtfertigt. Die entsprechenden Bestimmungen im niederösterreichischen Jagdgesetz dienen jenen öffentlichen Interessen, die der VfGH in einem das Kärntner Jagdrecht betreffenden Verfahren bereits 2016 für ganz Österreich festgestellt hat, nämlich der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden. Dies haben bei einer öffentlichen Verhandlung am 20. Juni 2017 auch Auskunftspersonen aus den Bereichen der Wildbiologie sowie der Land- und Forstwirtschaft deutlich gemacht.

Der Einfluss des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft ist in Niederösterreich in allen Regionen gleichermaßen hoch, und zwar unabhängig vom Anteil des Waldes und unabhängig davon, ob es sich um alpine Regionen handelt. Durch eine Herausnahme einzelner Grundflächen würde das System der Wildbewirtschaftung in seiner praktischen Effektivität gefährdet.

Die flächendeckende Jagdbewirtschaftung soll außerdem gewährleisten, dass angeschossenes und krankes Wild zuverlässig durch den dazu berufenen und ausgebildeten Jagdausübungsberechtigten erlegt wird, was den öffentlichen Interessen der Weidgerechtigkeit (dem „jagdlichen Tierschutz“) sowie der Seuchenvermeidung und Seuchenprävention dient. Schließlich soll das Wild mit Lenkungseffekten durch Bejagung und Fütterung von wildschadensanfälligen Kulturen (etwa Schutzwäldern) und Straßen ferngehalten werden, um Wildschäden und Unfälle auf Grund von Wildwechsel hintanzuhalten.

Der VfGH verweist außerdem auf die Möglichkeit, Liegenschaften schalenwilddicht zu umfrieden bzw. zu umzäunen. In diesem Fall kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd verfügen. In dem Erkenntnis heißt es wörtlich: „Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig.“

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