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VfGH weist zwei Anfechtungen der EU-Wahl zurück

31.07.2024

Regelung zu Unterstützungserklärungen ist verfassungskonform

Der VfGH hat in seiner Sitzung vom 30. Juli zwei Anfechtungen der EU-Wahl als unzulässig zurückgewiesen. Die Wahl zum Europaparlament, die am 9. Juni stattgefunden hatte, war von den Wählergruppen „Österreichische Orient Partei – Sonne“ und „Bestes Europa – Unabhängige Expertise aus Österreich für Europa – BESTEEU“ angefochten worden.

Da die Wählergruppe „SONNE“ lediglich sechs Unterstützungserklärungen vorlegte, schien sie nach einer – zu Recht getroffenen – Entscheidung der Bundeswahlbehörde nicht auf dem Stimmzettel auf. Die Bestimmung, wonach ein Wahlvorschlag von wenigstens drei Nationalratsabgeordneten oder einem Abgeordneten zum Europaparlament oder von 2.600 Wahlberechtigten unterstützt werden muss, um veröffentlicht zu werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wie der VfGH mehrmals festgestellt hat.

Die Anfechtung von „BESTEEU“ wiederum erfüllte die notwendigen Anforderungen nicht: Weder ist in ihr dargelegt, aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren rechtswidrig gewesen sei, noch enthält sie einen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens.

Weitere Anfechtungen der EU-Wahl wurden innerhalb der Anfechtungsfrist beim Verfassungsgerichtshof nicht eingebracht.

(W I 3/2024, W I 4/2024)

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