Gesetz über Energiekrisenbeitrag-Strom ist verfassungskonform
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat sowohl den Antrag der Burgenländischen Landesregierung als auch mehrere – die Beitragspflicht bis 30.6.2023 betreffende – Beschwerden von Stromerzeugern als unbegründet abgewiesen.
Mit dem EKBSG wird eine EU-Notfallmaßnahmenverordnung umgesetzt, wonach die Erlöse aus dem Verkauf von Strom aus bestimmten Quellen (z.B. aus erneuerbarer Energie) zu begrenzen sind. Die Verordnung galt von Dezember 2022 bis Juni 2023.
Die Landesregierung in Eisenstadt und die Stromerzeuger brachten vor, dass diese Regelung u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Anders als Stromerzeuger müssen, so die Antragsteller, weder Stromhändler noch Fernwärmeversorger den Energiekrisenbeitrag Strom bezahlen, obwohl sie ebenso von gestiegenen Preisen im Energiesektor profitiert hätten.
Es liegt, so der VfGH, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, als Reaktion auf eine massive Störung des Strommarktes für einen begrenzten Zeitraum eine Abgabe auf die Überschusserlöse von Stromerzeugern zu erheben. Der VfGH hat auch keine Bedenken dagegen, dass der Stromverkauf durch Händler nicht der Beitragspflicht unterliegt. Das Geschäftsmodell von Stromhändlern unterscheidet sich nämlich wesentlich von jenem der Stromerzeuger. Schließlich verstößt es auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der Energiekrisenbeitrag-Strom Ende Dezember 2022 rückwirkend mit 1. Dezember 2022 eingeführt worden ist. Die Einhebung des Beitrags ab diesem früheren Zeitpunkt war nämlich angesichts der gebotenen Umsetzung der Notfallmaßnahmenverordnung gerechtfertigt.
(E 1757/2024, G 85/2024)