VfGH weist Anträge betreffend Vertrieb fossiler Treibstoffe und steuerliche Begünstigung für Luftfahrt ab bzw. zurück
Der VfGH hat eine u.a. von der Umweltorganisation GLOBAL 2000 eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien ist zu Recht davon ausgegangen, dass Einzelpersonen keinen Anspruch darauf haben, dass der zuständige Minister per Verordnung ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl erlässt.
Grundsätzlich kann den Staat die Pflicht treffen, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie zum Schutz des Privatlebens und des Eigentums zu ergreifen. Der Gesetzgeber hat jedoch einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wie er diese sich aus Grundrechten ergebenden Schutzpflichten wahrnimmt. Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung kann aus den Grundrechten nicht abgeleitet werden; vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eine Auswahl aus den geeigneten Maßnahmen zu treffen.
(E 1517/2022)
Steuerliche Begünstigung für Luftfahrt: Betroffen sind Unternehmen, nicht Verbraucher
Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH den Antrag einer Oberösterreicherin, die steuerlichen Begünstigungen für die Luftfahrt – im Umsatzsteuergesetz sowie im Mineralölsteuergesetz – als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts wenden sich an Unternehmer, die steuerbare Umsätze ausführen, während zur Zahlung der Mineralölsteuer ausschließlich Inhaber von Steuerlagern (also von Herstellungs- oder Lagerbetrieben für Mineralöl) verpflichtet sind. Als Verbraucherin ist die Antragstellerin von diesen Bestimmungen allenfalls finanziell betroffen; eine solche Betroffenheit reicht aber nicht aus, Verbraucher als Adressaten dieser Bestimmungen anzusehen. Ein Individualantrag auf Normenkontrolle kann aber nur von Personen gestellt werden, an oder gegen die die angefochtene Rechtsvorschrift nach Inhalt und Zweck gerichtet ist.
(G 106/2022, G 107/2022, V 140/2022)