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Der Karfreitag bleibt ein persönlicher Feiertag

12.03.2020

VfGH weist Antrag mehrerer Kirchen auf Aufhebung der geltenden Regelung zurück

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Evangelischen Kirche A.u.H.B., der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B., der Evangelisch-Methodistischen Kirche sowie der Altkatholischen Kirche auf Aufhebung der geltenden Regelung zum Karfreitag mit Beschluss vom 10. März 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Nachdem ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist, sind die antragstellenden Kirchen nicht berechtigt, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten. Die seit dem Vorjahr bestehende Regelung bleibt damit aufrecht. 

Die antragstellenden Kirchen haben, so stellt der VfGH weiter fest, kein Recht auf Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertages; eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines gesetzlichen Feiertags kann weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus dem Staatsgrundgesetz (StGG) abgeleitet werden. Feiertage verfolgen, wie der VfGH ausführt, heute überwiegend Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch religiös begründet gewesen sein. 

(G 228-233/2019)

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