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Antrag zweier Bauunternehmen bezüglich Kartellgesetz und StPO erfolglos

10.07.2023

Grundrechte sind bei der Verwendung von Kronzeugenerklärungen ausreichend gewahrt

Der VfGH hat den von zwei Bauunternehmen gestellten Antrag, Bestimmungen des Kartellgesetzes und der Strafprozeßordnung aufzuheben, zurück- bzw. abgewiesen.

Die Unternehmen hatten vorgebracht, es sei verfassungswidrig, dass in einem kartellrechtlichen Verfahren abgegebene Kronzeugenerklärungen strafrechtlichen Ermittlungsbehörden im Wege der Amtshilfe übermittelt und von diesen auch verwendet werden dürfen. Dies und der Umstand, dass sie gegen die Übermittlung und Verwendung der Kronzeugenerklärungen keinen Rechtsschutz hätten, verstoße u.a. gegen das Grundrecht auf Datenschutz sowie das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen.  

Gegen beide Unternehmen war ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. In diesem Verfahren ersuchten sie um Zuerkennung des Kronzeugenstatus, den sie wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde auch erhielten. Das Kartellgericht verhängte daraufhin eine reduzierte Geldbuße. 

Soweit die beiden Bauunternehmen die teilweise Aufhebung einer kartellrechtlichen Bestimmung (§ 37a Kartellgesetz) begehrten, wurde ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die beantragte (teilweise) Aufhebung dieser Bestimmung nichts daran ändern würde, dass grundsätzlich Kronzeugenerklärungen für strafrechtliche Strafverfahren verwendet werden dürfen.

In Bezug auf die Strafprozeßordnung (§ 106 Abs. 1 Z 2 StPO) war der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Grundrechte der beiden Unternehmen sind durch die angefochtene Bestimmung hinreichend gewahrt. Nach § 106 StPO kann jede Person, die behauptet, durch eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft in einem Recht verletzt zu sein, Einspruch an das zuständige Strafgericht erheben. Gegenstand eines solchen Einspruchs kann auch die Frage sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung und die nachfolgende Verwendung der Kronzeugenerklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig sind. Die Frage, ob Kronzeugenerklärungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen, ist vom zuständigen Strafgericht zu beurteilen.

(G 313/2022)

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