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Beschwerde der Stadt Wels gegen Durchgriffsrecht für Unterbringung von Asylwerbern abgewiesen

11.10.2017E 692/2017

Die Gemeinde hat im Verfahren nach dem „BVG Unterbringung“ keine Parteistellung. Daran ändert auch das Selbstverwaltungsrecht nichts.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass Gemeinden keine Parteistellung haben, wenn der Innenminister von seinem Durchgriffsrecht zur Schaffung von Unterkünften für Asylwerber Gebrauch macht. „Sowohl der Systematik als auch dem Zweck des BVG Unterbringung zufolge soll alleine der betroffene Grundstückseigentümer als Partei an einem derartigen Verfahren teilnehmen“, heißt es in einem Erkenntnis vom 28. September 2017. Eine Parteistellung der Gemeinde lässt sich auch aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht ableiten, weil der Innenminister hier nicht als Aufsichtsbehörde handelt, sondern bloß eine ihm durch Bundesverfassungsrecht verliehene Zuständigkeit wahrnimmt.

Beschwerdeführerin war die Stadt Wels, die einen Bescheid des Innenministers über die Unterbringung von Asylwerbern auf dem Gelände der ehemaligen Frauenklinik bekämpfte. In ihrer Beschwerde hatte die oberösterreichische Bezirksstadt geltend gemacht, dass das „Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ (BVG Unterbringung) dem föderalistischen und dem  rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung sowie dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden widerspreche.

Der VfGH ließ diese Einwände nicht gelten und wies die Beschwerde ab. Das „BVG Unterbringung“ wurde im Verfassungsrang beschlossen. Eine Verfassungswidrigkeit käme daher nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine Gesamtänderung der Verfassung bewirken würde – das ist jedoch nicht der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof weist allerdings auch darauf hin, dass es unabhängig von der Parteistellung an der Gemeinde liegt, nach baurechtlichen Vorschriften einzuschreiten, wenn die betreffende Liegenschaft zu Zwecken benutzt wird, die nicht vom BVG Unterbringung erfasst sind.

Das Durchgriffsrecht hatte den VfGH bereits im Jahr 2016 beschäftigt. Die Beschwerde der Kärntner Gemeinde Ossiach wurde aber zurückgewiesen, weil sie sich direkt gegen einen Bescheid der Innenministerin gerichtet hatte. Die Stadt Wels hat im Unterschied dazu zuerst das Bundesverwaltungsgericht und erst nach der Zurückweisung dieser ersten Beschwerde den VfGH angerufen.

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