VfGH entschied in jüngsten Beratungen über etwa 700 Fälle
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner vergangene Woche beendeten Herbstsession etwa 700 Entscheidungen getroffen. Die Beratungen über die Anträge betreffend Verbot der Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen bzw. Mitwirkung am Suizid) sowie das Verhüllungsverbot in Volksschulen („Kopftuchverbot“) werden in der nächsten – voraussichtlich am 23.11. beginnenden – Session fortgesetzt.
Die Entscheidungen werden nach und nach ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt. Erst nachdem eine Entscheidung zugestellt ist, kann der VfGH darüber Auskunft geben.
„Klimaklage“ gegen Begünstigungen für Luftfahrt: Antragsteller nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt
Der VfGH hat einen Antrag (Individualantrag) gegen verschiedene Steuervorschriften wie Steuerbefreiungen für die Luftfahrt („Klimaklage“) zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten Wortfolgen im Umsatzsteuergesetz 1994, dem Mineralölsteuergesetz 1995 sowie der Luftfahrtbegünstigungsverordnung angefochten. Im Kern richtet sich der Antrag gegen die im MineralösteuerG geregelte Kerosinsteuerbefreiung für Luftfahrtunternehmen sowie die Umsatzsteuerbefreiung für Flugtickets im internationalen Flugverkehr.
Die Antragsteller haben nicht bei allen im Antrag angefochtenen Wortfolgen begründet, warum sie diese Teile der Regelungen als verfassungswidrig erachten. Dies darf laut VfGG (§ 62 Abs. 1) jedoch nicht offen bleiben, zumal es sich um Bestimmungen handelt, die mit den kritisierten Steuerbefreiungen nicht untrennbar zusammenhängen. Daher wies der VfGH den Antrag in Bezug auf die nicht begründeten Anfechtungen zurück.
In Bezug auf andere Teile des Antrags fehlte hingegen schon die Berechtigung, die Regelungen anzufechten. Die Antragsteller erläutern, dass sie die Leistungen von Luftfahrtunternehmen aus Umweltschutzgründen nicht in Anspruch nehmen. Dennoch seien sie als Bahnfahrer von den Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen betroffen, als dass damit das Verkehrsmittel Bahn gegenüber dem Verkehrsmittel Flugzeug schlechter gestellt werde. Die Antragsteller sind aber nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nicht gegeben ist.
(G 144/2020 ua.)