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VfGH prüft Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Koralpe

28.12.2023

Steiermärkische Landesregierung hat anscheinend nicht untersucht, ob öffentliches Interesse gegen Verkleinerung spricht

Der VfGH zweifelt an der Gesetzmäßigkeit der steiermärkischen Landschaftsschutzgebietsverordnung Koralpe 2015 und führt daher ein Prüfungsverfahren durch. Diese Verordnung spielt im Genehmigungsverfahren für ein geplantes Pumpspeicherkraftwerk auf der Koralpeeine Rolle.

2015 novellierte die Landesregierung die Landschaftsschutzgebietsverordnung Koralpe 1981, mit der sie dieses Landschaftsschutzgebiet um rund 70 Prozent verkleinerte. Sie stellte daraufhin auch fest, dass für das geplante Kraftwerk keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, weil es nun außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liege. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedoch festgestellt hatte, dass das Kraftwerk weiterhin UVP-pflichtig sei, führte die Landesregierung ein UVP-Verfahren durch und bewilligte es 2021.

Gegen diese Bewilligung beschwerten sich u.a. mehrere Umweltorganisationen und die Gemeinde Schwanberg beim BVwG, das entschied, dass die Bewilligung gegen das Stmk. Naturschutzgesetz 2017 verstoße.

Die Projektbetreiber bekämpfen nun die – für den Kraftwerksbau negative – Entscheidung des BVwG beim VfGH. Im Zuge dieses Verfahrens prüft der VfGH von Amts wegen, ob die Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 dem Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege („Naturschutzprotokoll“) entspricht. Dieses Protokoll sieht vor, dass bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sind; Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Bei einer Verkleinerung oder Aufhebung eines bestehenden Schutzgebietes ist daher das Interesse an dieser Änderung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen, und diese Abwägung ist auch aktenmäßig zu dokumentieren.

Der VfGH hat Bedenken, dass die Landesregierung keine ausreichende Interessenabwägung durchgeführt hat; sie ist anscheinend davon ausgegangen, dass am Erhalt des Schutzgebietes im bisherigen Umfang überhaupt kein öffentliches Interesse besteht, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen.

Ob die Bedenken begründet sind, wird nun in einem Verordnungsprüfungsverfahren geklärt; in diesem Verfahren hat die Landesregierung Gelegenheit, zu den Bedenken des VfGH Stellung zu nehmen.

(E 2600/2023)

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