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VfGH hebt Bestimmungen in den Sozialhilfegesetzen Wiens und
Niederösterreichs auf

21.03.2025

Widerspruch zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – Regelungen ab April 2026 außer Kraft

Der VfGH hat auf Grund der Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen, der seit 2003 in Österreich lebt und seit 2013 über einen befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt, in einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie gegen das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) des Bundes aus dem Jahr 2019 verstoßen. Im gleichen Sinn hat der VfGH die vergleichbaren Bestimmungen im Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (SH-AG) auf Grund eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aufgehoben.

Nach dem SH-GG haben Drittstaatsangehörige ohne Asylberechtigung Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich aufhalten; das Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels normiert das SH-GG nicht. Dem VfGH zufolge steht es dem Landesgesetzgeber bei der Erlassung von Ausführungsgesetzen frei, die für eine Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hierbei sachliche Differenzierungen trifft.  

Das WMG, das in Ausführung des SH-GG ergangen ist, sieht derzeit vor, dass Fremde, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel (etwa eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus) besitzen, keinesfalls Anspruch auf Sozialhilfe haben.  Damit wird das WMG den Anforderungen des SH-GG nicht gerecht, weil es die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ aufgezählte Aufenthaltstitel knüpft und somit bewirkt, dass auch solche Fremde, die keinen dieser Titel haben, aber dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren in Österreich aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.  

Der im WMG genannte unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ stellt entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung keinen geeigneten Auffangtatbestand dar, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht zu erfassen.   

Mit analoger Begründung hat der VfGH die vergleichbaren Ausführungsregelungen im Niederösterreichischen SH-AG aufgehoben.

Die verfassungswidrigen Bestimmungen im Wiener und im niederösterreichischen Landesrecht treten am 1. April 2026 außer Kraft.

(G 197/2024, G 63/2024)

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