VfGH prüft eine Bestimmung im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz
Der VfGH prüft, ob im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz die Kostenübernahme bei stationärer Pflege verfassungskonform geregelt ist. Anlass für dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist die Beschwerde einer Tirolerin, die nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden ist und deren Antrag auf Kostenübernahme von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen wurde.
Im Einzelnen geht es um die Regelung, dass Hilfe bei stationärer Pflege, etwa die Übernahme der Kosten für ein Pflegeheim, nur dann gewährt wird, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in das Heim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2) oder, wenn bisher kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich bestanden hat, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat (§ 12 Abs. 3).
Der VfGH hält es für zulässig, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland zu knüpfen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, endgültig vom Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen, sofern sie nicht für sechs Monate die vollen Kosten aus ihrem Einkommen und Pflegegeld (nicht auch aus ihrem Vermögen) selbst tragen.
Im Gesetzesprüfungsverfahren kann die niederösterreichische Landesregierung nun zu diesem Bedenken Stellung nehmen.
(E 2926/2022)