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Öffentliche Verhandlung zur Enteignung von Hitlers Geburtshaus am 22. Juni 2017

14.06.2017

Ex-Eigentümerin bekämpft Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn.

Der Verfassungsgerichtshof führt am Donnerstag, 22. Juni 2017, 10 Uhr, eine öffentliche Verhandlung zur Anfechtung der Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau durch.

Ort der öffentlichen Verhandlung: Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8. 

Die Verhandlung steht allen Interessierten offen.

Gruppen (ab 10 Personen) werden um Anmeldung unter event@vfgh.gv.at ersucht.

Medienvertreterinnen und -vertreter werden für den Fall einer Teilnahme an der Verhandlung um ein kurzes Aviso an mediensprecher@vfgh.gv.at ersucht.

Zum Hintergrund: Der Nationalrat hat am 14. Dezember 2016 das „Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn“ beschlossen. Dieses sieht vor, die betreffende Liegenschaft – das Geburtshaus Adolf Hitlers – „zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus“ zu enteignen und in das Eigentum des Bundes zu überführen. Am 14. Jänner 2017 trat das Gesetz in Kraft. Die frühere Eigentümerin der Liegenschaft hat sich an den Verfassungsgerichtshof gewandt und hat die Aufhebung des Gesetzes als verfassungswidrig beantragt. 

Öffentliche Verhandlung zum nö. Jagdrecht

Eine weitere öffentliche Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ist in der laufenden Sommersession für Dienstag, 20. Juni, 2017, 10 Uhr, angesetzt. Gegenstand sind die Anträge von Grundstücksbesitzern aus Niederösterreich, die eine Jagdfreistellung ihrer Liegenschaften erreichen wollen.  

Die Aufnahme einer Rechtssache auf die Tagesordnung bedeutet nicht automatisch, dass dieser Fall auch in dieser Session entschieden werden kann. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Verschiebung in die nächste Session möglich. Der Verfassungsgerichtshof informiert die Öffentlichkeit über eine ergangene Entscheidung erst dann, wenn die Entscheidung den Verfahrensparteien zugestellt worden ist.

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergehen in der Regel schriftlich. Für den Fall einer mündlichen Verkündung wird dazu gesondert eingeladen.


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