VfGH lehnt Beschwerde des „Presseclubs Concordia“ ab
Der VfGH hat eine Beschwerde des „Presseclubs Concordia“ abgelehnt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art. 144 Abs. 2 B-VG).
Der Presseclub hatte 2022 die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ersucht, die Bestellung der Mitglieder des ORF-Publikumsrates durch die zuständige Medienministerin zu überprüfen. Zu diesem Zweck erhob der Presseclub eine Popularbeschwerde gemäß ORF-Gesetz: Jede ORF-beitragspflichtige oder ‑befreite Person kann mit Unterstützungsunterschriften von 120 weiteren solchen Personen oder deren Haushaltsangehörigen die Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes geltend machen (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b).
Die KommAustria hat die Popularbeschwerde zuvor mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das ORF-Gesetz sehe vor, dass die KommAustria das Handeln der Organe des ORF, nicht aber jenes der Medienministerin kontrollieren dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob der Presseclub nun Beschwerde beim VfGH.
Der VfGH stellt fest, dass es – und dies war der ausschließliche Prüfungsmaßstab – keine verfassungsrechtliche Bestimmung gibt, die den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die vom Presseclub geforderte Überprüfung durch die KommAustria aufgrund einer Popularbeschwerde vorzusehen. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt.
(E 1512/2024)