Rauchverbot in der Gastronomie: VfGH lehnt Antrag von Lokalbetreibern ab
Die Beratungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Rahmen der Oktober-Session 2019 sind abgeschlossen. Die Behandlung des Antrages mehrerer Gastronomie-Betreiber zum Tabak- und Nichtraucherinnen‑ bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde vom VfGH abgelehnt. Anträge werden vom VfGH u.a. dann abgelehnt, wenn sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ein solcher Fall lag hier vor.
Rauchverbot: Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten (G 189/2019)
Mehrere Besitzer von Nachtlokalen hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 (wieder) beschlossene absolute Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. November 2019 an den VfGH gewandt. In ihrem Individualantrag wollten sie die „Nachtgastronomie“ von den übrigen Lokalen unterschieden wissen: Unterschiede im Tatsächlichen (so etwa die unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie abweichendes Nutzungsverhalten) ließen es – so die Antragsteller – nicht zu, die Nachtgastronomie mit der Speisegastronomie gleichzusetzen. Ein absolutes Rauchverbot würde zudem zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch vor Nachtlokalen rauchende Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen des Betriebs solcher Lokale ergeben könnten.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 hat der VfGH die Behandlung dieses Antrages mit folgender Begründung abgelehnt:
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 18. Juni 2019 (Anfechtung der Aufhebung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie) ausgeführt hat, ist "Rauchen von Tabakwaren […] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet". Es ist daher – so der VfGH – dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben. Die angefochtene Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts (von Erwachsenen und Jugendlichen, die kurz vor dem Erwachsenenalter stehen) aufgesucht werden. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen; dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.
Privatschulgesetz: Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz (G 152/2019)
Eine nichtkonfessionelle Wiener Privatschule, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung, sondern ein eigenes Organisationsstatut hat, hatte gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Subventionierung einer Direktions- und von acht Klassenlehrerstellen den VfGH angerufen.
In ihrer Beschwerde hatte sie sich auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen. Auch der VfGH hegte Bedenken, dass es gleichheitswidrig sein könnte, nichtkonfessionelle Privatschulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben, von vornherein und ausnahmslos vom Anspruch auf staatliche Subventionierung auszuschließen, während konfessionelle Privatschulen Anspruch auf Förderung haben. Der Gerichtshof hatte mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Privatschulgesetzes eingeleitet.
Diese Prüfung schloss mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2019 ab. Darin kam der VfGH zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er konfessionelle Privatschulen gegenüber anderen Privatschulen eine besondere Stellung zuerkennt. Die Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen ist vielmehr sachlich gerechtfertigt und verstößt unter anderem auch deshalb nicht gegen den Gleichheitssatz, weil das konfessionelle Privatschulwesen in Österreich seit jeher eine besondere Bedeutung hat, das öffentliche Schulwesen ergänzt und entlastet wird und zudem etwa für die katholische Kirche auch völkerrechtliche Verpflichtungen bestehen.