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VfGH hebt Bestimmungen zu Sozialhilfe im Bund und in Wien auf

28.03.2023

Festlegung auf Sachleistungen gleichheitswidrig – Zu hohe Leistungen für Haushaltsgemeinschaften in Wien

Der VfGH hat in seinen jüngsten Beratungen Bestimmungen sowohl des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes als auch des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) aus dem Jahr 2019 legte der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen fest. Um darüber hinaus einen erhöhten Wohnbedarf zu decken oder besondere Härtefälle zu vermeiden, dürfen die Länder ausschließlich Sachleistungen gewähren. Es ist, so der VfGH, sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz, dass diese Zusatzleistungen ausnahmslos als Sachleistungen gewährt werden dürfen. Zwar ist einerseits das Ziel dieses Sachleistungsgebots – die Verwendung von Leistungen für jenen Zweck sicherzustellen, für den sie gewährt werden – legitim. Höheren Leistungen, etwa für Mietkosten, steht andererseits aber ein höherer Bedarf gegenüber, den Hilfsbedürftige nicht beeinflussen können, z.B. besonders hohe Mieten. Es kann also sachliche Gründe dafür geben, auch Zusatzleistungen durch Geld abzudecken.

Nach dem SH-GG dürfen die monatlichen Leistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, maximal 70 % dieses Richtsatzes betragen. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) sieht hingegen Leistungen in Höhe von 75 % des Richtsatzes vor. Dies verstößt gegen die im SH-GG festgelegten Höchstsätze und ist daher verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit betrifft auch die auf Grund dieser Bestimmung festgesetzten Beträge in den jährlichen Verordnungen zum WMG.

Die gemäß WMG zusätzlich gewährte Mietbeihilfe verstößt auch nicht gegen das SH-GG. Da der Zwang zur Sachleistung im SH-GG verfassungswidrig ist, darf die Mietbeihilfe als Geldleistung ausgezahlt werden. Die Wiener Mietbeihilfe überschreitet in den maßgeblichen Zeiträumen (2020-2022) auch nicht die Höchstsätze des SH-GG.

(G 270/2022 u.a. Zlen.)

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