Verfassungswidrige Bestimmung im NÖ Sozialhilfegesetz
Der VfGH hat eine Regelung über den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Anlass war die Beschwerde einer Tirolerin.
Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass solche Kosten vom Land nur dann übernommen werden, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in das Heim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2) oder, wenn er bisher keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat (§ 12 Abs. 3).
Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des zuständigen Landesgesetzgebers, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz (oder Aufenthalt) im jeweiligen Land zu knüpfen. Es verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen. Eine derartige Regelung erlaubt es nämlich nicht, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa dass eine stationäre Pflege in Niederösterreich nötig sein kann, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten. Die nun aufgehobene Regelung war auch nicht geeignet und erforderlich, um die Versorgung der im Land bereits wohnhaften Bevölkerung mit Pflegeleistungen sicherzustellen.
(G 238/2023)