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Strafe gegen Team Stronach wegen zu hoher Wahlkampfkosten 2013 bestätigt

06.01.2017E 729/2016

Die Beschränkung der Wahlwerbungskosten widerspricht nicht der Betätigungsfreiheit politischer Parteien.

Die gesetzliche Beschränkung der Wahlkampfkosten und eine darauf gestützte Geldbuße in der Höhe von knapp 570.000 Euro gegen das Team Stronach sind verfassungsrechtlich zulässig. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einem am 13. Dezember 2016 gefällten Erkenntnis. Die Beschränkung der Wahlwerbungskosten widerspreche nicht der Meinungsfreiheit und der Betätigungsfreiheit politischer Parteien, sondern diene der Chancengleichheit der politischen Parteien, die sich an Wahlen beteiligen.

Das Team Stronach selbst hat die Kosten für den Nationalratswahlkampf 2013 mit 13,580 Millionen Euro angegeben. Erlaubt sind laut Parteiengesetz aber nur Ausgaben in der Höhe von 7 Mio. Euro. Wegen der Überschreitung um 6,580 Mio. Euro hat der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eine Geldbuße in der Höhe von 567.000 Euro verhängt; dieser Betrag entspricht in etwa der Hälfte der laut Parteiengesetz möglichen Strafe.

Das Team Stronach hatte diesen Strafbescheid erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft und hat dann den Verfassungsgerichtshof angerufen. Das Parteiengesetz sei verfassungswidrig, die Kostengrenze widerspreche der Meinungsfreiheit, der Freiheit der Wahl sowie der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Parteien. Außerdem habe das Team Stronach im Wahlkampf 2013 kein Steuergeld verwendet, weshalb das öffentliche Interesse an der Beschränkung dieser Ausgaben fraglich sei. Schließlich habe das Team als neue Partei keine Möglichkeit gehabt, Wahlkampfkosten an Vorfeldorganisationen auszulagern. 

Die Verfassungsrichterinnen und -richter wiesen diese Einwände zurück. In dem Erkenntnis heißt es wörtlich: "Eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, da so das Ziel der Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringeren finanziellen Möglichkeiten bei der Wahlbewerbung gewährleistet werden soll, was auch nach den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Kriterien im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt."

Der Verfassungsgerichtshof nimmt außerdem zur Höhe der Geldbuße Stellung. Das Team Stronach warf dem Bundesverwaltungsgericht und dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat vor, den Ermessensspielraum bei der Festsetzung dieser Strafe

"im Ergebnis exzessiv überschritten" zu haben. Die Höhe von 567.000 Euro sei angesichts der hohen Verschuldung der Partei unangemessen. Die Verfassungsrichter wiesen den Einwand der Willkür zurück. Das Team Stronach sei nicht benachteiligt und das Parteiengesetz "jedenfalls denkmöglich angewandt" worden.

 Ob das Team Stronach die Strafe tatsächlich zahlen muss, ist mit der Entscheidung der Verfassungsrichter noch nicht endgültig geklärt: Auf Antrag der Partei wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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